Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.10.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §14 Abs1Rechtssatz
Die bloße Tatsache, dass dieser Geldbetrag dem Ehegatten der Beschwerdeführerin nur deshalb geschenkt wurde, damit die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel erlangen kann, berechtigt die Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht, diesen Geldmitteln die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können, zumal auf das Motiv des Schenkungsgebers nicht abzustellen ist. Weiters ist bei der Berechnung der ausreichenden Unterhaltsmittel eine Prognoseentscheidung zu treffen und müssen die Geldmittel – wie bereits dargelegt – lediglich für die Dauer der Gültigkeit des zu erteilenden Aufenthaltstitels ausreichen. Vielmehr würde es daher der Niederlassungsbehörde in einem allfälligen Verlängerungsverfahren obliegen zu ermitteln, ob die zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel aus¬reichen, um den Aufenthaltstitel zu verlängern.
Schlagworte
Beurteilung, ob eine ortsübliche Unterkunft vorliegt; Rückgriff auf statistische Erhebungen; kein Nachweis von Sprachkenntnissen; geschenktes Sparguthaben; ausreichende finanzielle MittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.27469.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014