Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.10.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §12 Abs2Anmerkung
VwGH v. 26.2.2015, Ro 2015/22/0003Rechtssatz
Wenn die Antragseinbringung durch einen Vertreter im Inland, verbunden mit der rechtzeitigen Nachholung der persönlichen Antragstellung gemäß § 19 Abs. 1 NAG im Wege der Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Berufungsvertretungsbehörde, der Bestimmung des § 21 Abs. 1 NAG zur Auslandsantragstellung entspricht, so hat eine Reihung eines derart gestellten Antrages im Quotenregister gemäß § 12 Abs. 2 NAG nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nach denselben Prinzipien, wie ein durch die Beschwerdeführerin unmittelbar im Ausland gestellter Antrag, zu erfolgen. Wenn die Antragseinbringung durch einen Vertreter im Inland, verbunden mit der rechtzeitigen Nachholung der persönlichen Antragstellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NAG im Wege der Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Berufungsvertretungsbehörde, der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG zur Auslandsantragstellung entspricht, so hat eine Reihung eines derart gestellten Antrages im Quotenregister gemäß Paragraph 12, Absatz 2, NAG nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nach denselben Prinzipien, wie ein durch die Beschwerdeführerin unmittelbar im Ausland gestellter Antrag, zu erfolgen.
Aufgrund der Antragsidentität kann nur entweder ein Auslandsantrag gemäß § 21 Abs. 1 NAG oder aber ein Inlandsantrag vorliegen, der nach den Ausnahme-bestimmungen des § 21 Abs. 2 NAG zu beurteilen ist. Aufgrund der Antragsidentität kann nur entweder ein Auslandsantrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG oder aber ein Inlandsantrag vorliegen, der nach den Ausnahme-bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, NAG zu beurteilen ist.
Bei Auslandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG, ist entsprechend des Erkenntnisses des VwGH vom 26.02.2013 für die Quotenreihung der Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Berufsvertretungsbehörde maßgeblich. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist der Antrag erst mit Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der Berufsvertretungsbehörde bei dieser eingelangt und kann somit die Quotenreihung auslösen.Bei Auslandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG, ist entsprechend des Erkenntnisses des VwGH vom 26.02.2013 für die Quotenreihung der Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Berufsvertretungsbehörde maßgeblich. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist der Antrag erst mit Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der Berufsvertretungsbehörde bei dieser eingelangt und kann somit die Quotenreihung auslösen.
Durch eine rechtzeitige Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG wird zwar der Mangel der persönlichen Antragstellung gemäß § 19 Abs. 1 NAG behoben, was nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht mit dem Einlangen bei der für die Quotenreihung zuständigen Berufsvertretungsbehörde gleichbedeutend ist. Die Wahl der falschen Einbringungsstelle für den Auslandsantrag gemäß § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 NAG geht - für den Fall der Ausschöpfung der Quote - zu Lasten der Beschwerdeführerin.Durch eine rechtzeitige Mängelbehebung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird zwar der Mangel der persönlichen Antragstellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NAG behoben, was nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht mit dem Einlangen bei der für die Quotenreihung zuständigen Berufsvertretungsbehörde gleichbedeutend ist. Die Wahl der falschen Einbringungsstelle für den Auslandsantrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, NAG geht - für den Fall der Ausschöpfung der Quote - zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Schlagworte
Quotenplatz; Einbringung eines Antrages am 1.1. um 00:00 Uhr; kein RechtsmissbrauchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.080.28830.2014Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015