Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.10.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §12 Abs2Anmerkung
VwGH v. 26.2.2015, Ro 2015/22/0003Rechtssatz
Zu § 21 Abs. 1 NAG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht auf die Art der Einbringung des Antrages abstellt - nach § 19 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich persönlich, bei Handlungsunfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter -, sondern auf die Verpflichtung des Antragstellers, den Antrag noch vor der Einreise nach Österreich zu stellen und die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten. Dabei hat es das Höchstgericht als mit § 21 Abs. 1 NAG vereinbar angesehen, dass eine nicht in Österreich aufhältige Antragstellerin ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Vertreter bei der inländischen Behörde einbringt. (vgl. VwGH vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/22/0191).Zu Paragraph 21, Absatz eins, NAG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht auf die Art der Einbringung des Antrages abstellt - nach Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. grundsätzlich persönlich, bei Handlungsunfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter -, sondern auf die Verpflichtung des Antragstellers, den Antrag noch vor der Einreise nach Österreich zu stellen und die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten. Dabei hat es das Höchstgericht als mit Paragraph 21, Absatz eins, NAG vereinbar angesehen, dass eine nicht in Österreich aufhältige Antragstellerin ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Vertreter bei der inländischen Behörde einbringt. vergleiche VwGH vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/22/0191).
Schlagworte
Quotenplatz; Einbringung eines Antrages am 1.1. um 00:00 Uhr; kein RechtsmissbrauchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.080.28830.2014Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015