Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
08.10.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §24Rechtssatz
Verwiesen sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, für den ein „ernsthaftes Bestreben“ eines Studiums, welches im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG von Beachtung sein soll, voraussetzt, dass auch Studienerfolge im geforderten Ausmaß als Voraussetzung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erreicht werden (so etwa VwGH 26.06.2013, 2013/22/0140). Zumal der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet, den er gegenüber der Aufenthaltsbehörde mit seinem Studienwunsch in Österreich begründete, offenkundig bislang keine einzige Prüfung abgelegt hat und vor dem Hintergrund der Ankündigung der Verwaltungsbehörde im Vorverfahren, wonach eine neuerliche Verlängerung ohne die Vorlage entsprechender Studienerfolgsnachweise nicht künftig nicht mehr möglich sei, auch im Verlauf des gesamten Verwaltungsverfahrens keine Angaben über allfällige Gründe dafür machte bzw. auch die diesbezügliche letztmalige Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien ignorierte, kann im Falle des Beschwerdeführers nicht von einem „ernsthaften Bestreben“ im Bundesgebiet einem Studium nachzugehen, ausgegangen werden.Verwiesen sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, für den ein „ernsthaftes Bestreben“ eines Studiums, welches im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG von Beachtung sein soll, voraussetzt, dass auch Studienerfolge im geforderten Ausmaß als Voraussetzung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erreicht werden (so etwa VwGH 26.06.2013, 2013/22/0140). Zumal der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet, den er gegenüber der Aufenthaltsbehörde mit seinem Studienwunsch in Österreich begründete, offenkundig bislang keine einzige Prüfung abgelegt hat und vor dem Hintergrund der Ankündigung der Verwaltungsbehörde im Vorverfahren, wonach eine neuerliche Verlängerung ohne die Vorlage entsprechender Studienerfolgsnachweise nicht künftig nicht mehr möglich sei, auch im Verlauf des gesamten Verwaltungsverfahrens keine Angaben über allfällige Gründe dafür machte bzw. auch die diesbezügliche letztmalige Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien ignorierte, kann im Falle des Beschwerdeführers nicht von einem „ernsthaften Bestreben“ im Bundesgebiet einem Studium nachzugehen, ausgegangen werden.
Schlagworte
Studierender; kein Studienerfolgsnachweis erbrachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.10435.2014Zuletzt aktualisiert am
15.12.2014