Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.10.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §24Rechtssatz
Die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises gem. § 75 Abs. 6 UG 2002, welche positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) während des vorangegangenen Studienjahrs erfordert, kommt nicht in Betracht, wenn der Fremde nur auf verschiedene Inskriptionen und Anmeldungen verweist. Am Fehlen materieller Studienerfolge kann auch weder das Vorbringen, der Fremde sei „als Student an der Universität gebunden und engagiert, noch jenes betreffend Schwierigkeiten bei der Erlernung der deutschen Sprache eine Änderung herbeiführen (vgl. VwGH 17.03.2009, 2008/21/0118).Die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises gem. Paragraph 75, Absatz 6, UG 2002, welche positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) während des vorangegangenen Studienjahrs erfordert, kommt nicht in Betracht, wenn der Fremde nur auf verschiedene Inskriptionen und Anmeldungen verweist. Am Fehlen materieller Studienerfolge kann auch weder das Vorbringen, der Fremde sei „als Student an der Universität gebunden und engagiert, noch jenes betreffend Schwierigkeiten bei der Erlernung der deutschen Sprache eine Änderung herbeiführen vergleiche VwGH 17.03.2009, 2008/21/0118).
Schlagworte
Studierender; kein Studienerfolgsnachweis erbrachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.10435.2014Zuletzt aktualisiert am
15.12.2014