Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.10.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4Rechtssatz
Eine, im konkreten Fall mit zwei mehrwöchigen Ortswechseln ins Ausland verbundene, "Beurlaubung" eines Hilfesuchenden von den ihn nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz treffenden Verpflichtungen - hier die Verpflichtungen zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und der Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen - ist im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht vorgesehen, weshalb diese Zeiträume auch als Grundlage für die Kürzung des Mindeststandards wegen Nichterfüllung der angeführten Verpflichtungen gem. § 15 Abs.1 WMG herangezogen werden können.Eine, im konkreten Fall mit zwei mehrwöchigen Ortswechseln ins Ausland verbundene, "Beurlaubung" eines Hilfesuchenden von den ihn nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz treffenden Verpflichtungen - hier die Verpflichtungen zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und der Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen - ist im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht vorgesehen, weshalb diese Zeiträume auch als Grundlage für die Kürzung des Mindeststandards wegen Nichterfüllung der angeführten Verpflichtungen gem. Paragraph 15, Absatz eins, WMG herangezogen werden können.
Schlagworte
Aufzählung von Ausnahmen von der Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft taxativ; „Beurlaubung“ im WMG nicht vorgesehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.3927.2014Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014