RS Lvwg 2014/10/14 VGW-141/053/3927/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.10.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4
WMG §6
WMG §14
WMG §15

Rechtssatz

Eine, im konkreten Fall mit zwei mehrwöchigen Ortswechseln ins Ausland verbundene, "Beurlaubung" eines Hilfesuchenden von den ihn nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz treffenden Verpflichtungen - hier die Verpflichtungen zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und der Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen - ist im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht vorgesehen, weshalb diese Zeiträume auch als Grundlage für die Kürzung des Mindeststandards wegen Nichterfüllung der angeführten Verpflichtungen gem. § 15 Abs.1 WMG herangezogen werden können.Eine, im konkreten Fall mit zwei mehrwöchigen Ortswechseln ins Ausland verbundene, "Beurlaubung" eines Hilfesuchenden von den ihn nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz treffenden Verpflichtungen - hier die Verpflichtungen zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und der Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen - ist im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht vorgesehen, weshalb diese Zeiträume auch als Grundlage für die Kürzung des Mindeststandards wegen Nichterfüllung der angeführten Verpflichtungen gem. Paragraph 15, Absatz eins, WMG herangezogen werden können.

Schlagworte

Aufzählung von Ausnahmen von der Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft taxativ; „Beurlaubung“ im WMG nicht vorgesehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.3927.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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