Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.10.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4Rechtssatz
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Notwendigkeit, seine im Ausland wohnhaften Eltern zu pflegen, erfüllt schon allein deshalb nicht den von der Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft entbindenden Ausnahmetatbestand des § 14 Abs.2 Z 4 WMG (überwiegende Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen der Pflegegeldstufe 3), weil diese Bestimmung grundsätzlich den Aufenthalt der zu pflegenden Person im örtlichen Geltungsbereich des WMG voraussetzt; dies deshalb, weil andernfalls ein nach § 4 WMG verlangter Lebensmittelpunkt und Aufenthalt der für den Mindestsicherungsanspruch in Frage kommenden Pflegeperson in Wien und die Bestreitung ihres Lebensunterhalts dort praktisch kaum denkbar sind.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Notwendigkeit, seine im Ausland wohnhaften Eltern zu pflegen, erfüllt schon allein deshalb nicht den von der Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft entbindenden Ausnahmetatbestand des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, WMG (überwiegende Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen der Pflegegeldstufe 3), weil diese Bestimmung grundsätzlich den Aufenthalt der zu pflegenden Person im örtlichen Geltungsbereich des WMG voraussetzt; dies deshalb, weil andernfalls ein nach Paragraph 4, WMG verlangter Lebensmittelpunkt und Aufenthalt der für den Mindestsicherungsanspruch in Frage kommenden Pflegeperson in Wien und die Bestreitung ihres Lebensunterhalts dort praktisch kaum denkbar sind.
Schlagworte
Aufzählung von Ausnahmen von der Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft taxativ; „Beurlaubung“ im WMG nicht vorgesehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.3927.2014Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014