RS Lvwg 2014/10/14 VGW-141/053/3927/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

14.10.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4
WMG §6
WMG §14
WMG §15

Rechtssatz

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Notwendigkeit, seine im Ausland wohnhaften Eltern zu pflegen, erfüllt schon allein deshalb nicht den von der Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft entbindenden Ausnahmetatbestand des § 14 Abs.2 Z 4 WMG (überwiegende Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen der Pflegegeldstufe 3), weil diese Bestimmung grundsätzlich den Aufenthalt der zu pflegenden Person im örtlichen Geltungsbereich des WMG voraussetzt; dies deshalb, weil andernfalls ein nach § 4 WMG verlangter Lebensmittelpunkt und Aufenthalt der für den Mindestsicherungsanspruch in Frage kommenden Pflegeperson in Wien und die Bestreitung ihres Lebensunterhalts dort praktisch kaum denkbar sind.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Notwendigkeit, seine im Ausland wohnhaften Eltern zu pflegen, erfüllt schon allein deshalb nicht den von der Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft entbindenden Ausnahmetatbestand des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, WMG (überwiegende Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen der Pflegegeldstufe 3), weil diese Bestimmung grundsätzlich den Aufenthalt der zu pflegenden Person im örtlichen Geltungsbereich des WMG voraussetzt; dies deshalb, weil andernfalls ein nach Paragraph 4, WMG verlangter Lebensmittelpunkt und Aufenthalt der für den Mindestsicherungsanspruch in Frage kommenden Pflegeperson in Wien und die Bestreitung ihres Lebensunterhalts dort praktisch kaum denkbar sind.

Schlagworte

Aufzählung von Ausnahmen von der Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft taxativ; „Beurlaubung“ im WMG nicht vorgesehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.3927.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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