Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.10.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs3Rechtssatz
Angesichts der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweisen und des verstrichenen Zeitraums von mehr als neun Jahren seit der Einreise des Großteils der Familie der BeschwerdeführerInnen in Zusammenschau mit der Begründung der Ausweisungsentscheidung durch den UBAS und dem zwischenzeitlichen Zeitablauf bis zur Entscheidung im gegenständlichen Verfahren kann im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein, dass die von den BeschwerdeführerInnen geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen würden, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würden, sodass die belangte Behörde fälschlicherweise vom Fehlen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ausgegangen ist und daher die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach § 44b Abs 1 Z 1 NAG zu Unrecht erfolgte.Angesichts der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweisen und des verstrichenen Zeitraums von mehr als neun Jahren seit der Einreise des Großteils der Familie der BeschwerdeführerInnen in Zusammenschau mit der Begründung der Ausweisungsentscheidung durch den UBAS und dem zwischenzeitlichen Zeitablauf bis zur Entscheidung im gegenständlichen Verfahren kann im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein, dass die von den BeschwerdeführerInnen geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen würden, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würden, sodass die belangte Behörde fälschlicherweise vom Fehlen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ausgegangen ist und daher die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu Unrecht erfolgte.
Schlagworte
maßgebliche Änderung des Sachverhaltes; Zurückweisung erfolgte zu UnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.24470.2014Zuletzt aktualisiert am
09.12.2014