Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.10.2014Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30a Abs1Rechtssatz
Die Beschwerde langte am 31.03.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein und wurde mit Erkenntnis vom 23.05.2014 zu GZ. VGW-111/075/23961/2014 entschieden und dem Antragsteller am 16.06.2014 zugestellt. Es wurde sohin über die von Frau A. am 25.03.2014 eingereichte Beschwerde innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist vom Verwaltungsgericht Wien entschieden, sodass gem. § 30a Abs. 1 VwGG daher der Fristsetzungsantrag ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war.Die Beschwerde langte am 31.03.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein und wurde mit Erkenntnis vom 23.05.2014 zu GZ. VGW-111/075/23961/2014 entschieden und dem Antragsteller am 16.06.2014 zugestellt. Es wurde sohin über die von Frau A. am 25.03.2014 eingereichte Beschwerde innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist vom Verwaltungsgericht Wien entschieden, sodass gem. Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG daher der Fristsetzungsantrag ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war.
Schlagworte
Fristsetzungsantrag; Zurückweisung; Entscheidung erfolgte innerhalb der gesetzlichen FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.075.31948.2014.RZuletzt aktualisiert am
11.11.2014