Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.10.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339Rechtssatz
Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien bestand kein Anlass, den eindeutigen Antrag vom 22.07.2013, mit welchem ausdrücklich nur eine Entscheidung gemäß § 349 Abs. 1 Z 2 GewO begehrt wurde, in einen Antrag gemäß § 339 GewO umzudeuten. Insbesondere vermag auch nicht dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2.8.2013 nicht solch ein Antragsgehalt beigemessen zu werden, zumal in diesem Schreiben ausdrücklich lediglich begehrt wurde, dass der Antrag vom 22.7.2013 als Antrag gemäß § 349 Abs. 1 Z 2 GewO gewertet und dem zuständigen Bundesministerium vorgelegt werden möge.Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien bestand kein Anlass, den eindeutigen Antrag vom 22.07.2013, mit welchem ausdrücklich nur eine Entscheidung gemäß Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer 2, GewO begehrt wurde, in einen Antrag gemäß Paragraph 339, GewO umzudeuten. Insbesondere vermag auch nicht dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2.8.2013 nicht solch ein Antragsgehalt beigemessen zu werden, zumal in diesem Schreiben ausdrücklich lediglich begehrt wurde, dass der Antrag vom 22.7.2013 als Antrag gemäß Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer 2, GewO gewertet und dem zuständigen Bundesministerium vorgelegt werden möge.
Mangels eines Antrages gemäß § 339 GewO lagen daher keine Voraussetzungen für die Erlassung eines auf § 340 GewO gestützten Bescheides im Hinblick auf die gegenständliche intendierte unternehmerische Tätigkeit vor. Die Behörde war daher insbesondere auch zur Erlassung eines Bescheides nach § 340 Abs.1 unzuständig.Mangels eines Antrages gemäß Paragraph 339, GewO lagen daher keine Voraussetzungen für die Erlassung eines auf Paragraph 340, GewO gestützten Bescheides im Hinblick auf die gegenständliche intendierte unternehmerische Tätigkeit vor. Die Behörde war daher insbesondere auch zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 340, Absatz eins, unzuständig.
Schlagworte
Betrieb von Prostitutionslokalen nicht von der GewO erfasstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.221.042.29719.2014.VORZuletzt aktualisiert am
27.11.2014