Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.10.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339Rechtssatz
In Folge des Umstandes, dass die Ausübung der Prostitution sowie das Betreiben von Prostitutionslokalen im Gebiet der Gemeinde Wien durch das Wiener Prostitutionsgesetz 2011 sowie in der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.11.2011, welche nähere Vorschriften zum Schutz von Jugendlichen und Anrainern zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen durch den Betrieb von Prostitutionslokalen enthält, geregelt sind, ist offenkundig, dass diese unternehmerische Tätigkeit nicht vom Regelungstatbestand der GewO erfasst ist. Auch wird nach der ständigen Judikatur und herrschenden Lehre die Tätigkeit der Prostitution nicht vom in Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG genannten Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ erfasst.In Folge des Umstandes, dass die Ausübung der Prostitution sowie das Betreiben von Prostitutionslokalen im Gebiet der Gemeinde Wien durch das Wiener Prostitutionsgesetz 2011 sowie in der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.11.2011, welche nähere Vorschriften zum Schutz von Jugendlichen und Anrainern zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen durch den Betrieb von Prostitutionslokalen enthält, geregelt sind, ist offenkundig, dass diese unternehmerische Tätigkeit nicht vom Regelungstatbestand der GewO erfasst ist. Auch wird nach der ständigen Judikatur und herrschenden Lehre die Tätigkeit der Prostitution nicht vom in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG genannten Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ erfasst.
Schlagworte
Betrieb von Prostitutionslokalen nicht von der GewO erfasstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.221.042.29719.2014.VORZuletzt aktualisiert am
27.11.2014