RS Lvwg 2014/10/21 VGW-041/002/6827/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2014
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuslBG §28
AuslBG §28a
VStG §21
VStG §27
VStG §28
VStG §45
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Rechtssatz

Eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG setzt(e) voraus, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb. Es ist davon auszugehen, dass dies auch zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht anders zu sehen ist und keine inhaltliche Änderung der Voraussetzungen intendiert war. Insbesondere kann die Formulierung in § 45 Abs. 1 Z 4 (die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes UND die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat … gering sind) nicht so verstanden werden, dass damit zwei gesonderte Voraussetzungen auf der Seite des Unrechtsgehalts statuiert würden und die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes abstrakt und losgelöst von der konkreten Tat zu gewichten wäre, sodass bei abstrakt hoher Bedeutung des Rechtsgutes eine Anwendung der Z 4 von vornherein ausscheiden würde. Vielmehr sind die Bedeutung des Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gemeinsam (in ihrer Gesamtrelation) zu bewerten. Je höher die Bedeutung des Rechtsgutes zu veranschlagen ist, umso geringer muss die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sein, damit § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anzuwenden ist. Folglich ist aber nichts anderes gemeint, als bisher in Ansehung bewilligungsloser Beschäftigungen nach den AuslBG zum früheren § 21 Abs. 1 VStG judiziert wurde. Auch bisher kam diese Bestimmung bei Verletzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG nur in besonders atypischen Fällen, bei denen die Auswirkungen der Tat auf den Arbeitsmarkt zu vernachlässigen waren, zur Anwendung.Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG setzt(e) voraus, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb. Es ist davon auszugehen, dass dies auch zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht anders zu sehen ist und keine inhaltliche Änderung der Voraussetzungen intendiert war. Insbesondere kann die Formulierung in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, (die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes UND die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat … gering sind) nicht so verstanden werden, dass damit zwei gesonderte Voraussetzungen auf der Seite des Unrechtsgehalts statuiert würden und die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes abstrakt und losgelöst von der konkreten Tat zu gewichten wäre, sodass bei abstrakt hoher Bedeutung des Rechtsgutes eine Anwendung der Ziffer 4, von vornherein ausscheiden würde. Vielmehr sind die Bedeutung des Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gemeinsam (in ihrer Gesamtrelation) zu bewerten. Je höher die Bedeutung des Rechtsgutes zu veranschlagen ist, umso geringer muss die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sein, damit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anzuwenden ist. Folglich ist aber nichts anderes gemeint, als bisher in Ansehung bewilligungsloser Beschäftigungen nach den AuslBG zum früheren Paragraph 21, Absatz eins, VStG judiziert wurde. Auch bisher kam diese Bestimmung bei Verletzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG nur in besonders atypischen Fällen, bei denen die Auswirkungen der Tat auf den Arbeitsmarkt zu vernachlässigen waren, zur Anwendung.

Verpönt ist bei einer Verwaltungsübertretung der gegenständlichen Art die illegale Beschäftigung, also die Umgehung der arbeitsmarktpolitischen Restriktionen im Dienstleistungsbereich. Im gegenständlichen Fall lag nicht eine gänzlich unbewilligte Beschäftigung zur Umgehung arbeitsmarktbehördlicher Restriktionen vor, sondern lediglich ein elftägiger bewilligungsloser Zeitraum zwischen dem Ablauf des Befreiungsscheines und der Neuausstellung eines Befreiungsscheines. Herr M. hatte über Jahre angemeldet und legal mit Befreiungsschein gearbeitet oder AMS-Leistungen bezogen und es wurde ihm (abgesehen von der Anzeige anstandslos) ab Antragstellung (21.9.2012) neuerlich ein Befreiungsschein ausgestellt, sodass so gut wie keine Beeinträchtigung des Arbeitsmarktes stattgefunden hat. Durch die gegenständliche Tat ist eine Verzerrung des Wettbewerbes und des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes ebenso wenig eingetreten, wie die Ermöglichung von Lohndumping, Hinterziehung von Steuern und Abgaben oder die Verursachung sonstiger volkswirtschaftlicher Schäden. Der Unrechtsgehalt der konkreten Tat ist damit als ausgesprochen geringfügig und ihre Folgen sind als unbedeutend zu bezeichnen. Oder, um es anders (wie nunmehr nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) zu formulieren, es ist die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes (Schutz des Arbeitsmarktes) durch die konkrete Tat vor dem Hintergrund der (gewichtigen) Bedeutung des geschützten Rechtsgutes als sehr gering einzustufen.Verpönt ist bei einer Verwaltungsübertretung der gegenständlichen Art die illegale Beschäftigung, also die Umgehung der arbeitsmarktpolitischen Restriktionen im Dienstleistungsbereich. Im gegenständlichen Fall lag nicht eine gänzlich unbewilligte Beschäftigung zur Umgehung arbeitsmarktbehördlicher Restriktionen vor, sondern lediglich ein elftägiger bewilligungsloser Zeitraum zwischen dem Ablauf des Befreiungsscheines und der Neuausstellung eines Befreiungsscheines. Herr M. hatte über Jahre angemeldet und legal mit Befreiungsschein gearbeitet oder AMS-Leistungen bezogen und es wurde ihm (abgesehen von der Anzeige anstandslos) ab Antragstellung (21.9.2012) neuerlich ein Befreiungsschein ausgestellt, sodass so gut wie keine Beeinträchtigung des Arbeitsmarktes stattgefunden hat. Durch die gegenständliche Tat ist eine Verzerrung des Wettbewerbes und des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes ebenso wenig eingetreten, wie die Ermöglichung von Lohndumping, Hinterziehung von Steuern und Abgaben oder die Verursachung sonstiger volkswirtschaftlicher Schäden. Der Unrechtsgehalt der konkreten Tat ist damit als ausgesprochen geringfügig und ihre Folgen sind als unbedeutend zu bezeichnen. Oder, um es anders (wie nunmehr nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) zu formulieren, es ist die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes (Schutz des Arbeitsmarktes) durch die konkrete Tat vor dem Hintergrund der (gewichtigen) Bedeutung des geschützten Rechtsgutes als sehr gering einzustufen.

Schlagworte

Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten; Tatort; Kontrollsystem; Absehen von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe; Bedeutung des geschätzten Rechtsguts; Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.002.6827.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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