RS Lvwg 2014/10/21 VGW-041/002/6827/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuslBG §28
AuslBG §28a
VStG §21
VStG §27
VStG §28
VStG §45
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Rechtssatz

Das gegenständliche Strafverfahren geht auf einen seitens der Amtspartei aufgrund einer Verständigung des AMS erstatteten Strafantrag vom 3.12.2012 (gegen den Verantwortlichen der T. AG mit Sitz in A.-gasse, Wien) zurück. Im Verständigungsschreiben des AMS vom 21.9.2012 war mitgeteilt worden, dass Herr M. laut Hauptverbandsabfrage laufend beim Dienstgebern T. AG beschäftigt sei. Ein Befreiungsschein sei mit Gültigkeit 10.9.2007 bis 9.9.2012 ausgestellt gewesen, der Antrag auf einen neuen Befreiungsschrein sei erst mit 21.9.2012 beim AMS gestellt worden. Ein Befreiungsschein mit Gültigkeitsdauer 21.9.2012 bis 20.9.2017 sei ausgestellt worden. Es liege eine unerlaubte Beschäftigung von 10.9.2012 bis 20.9.2012 vor. Laut Sozialversicherungsdatenauszug war Herr M. bei der T. AG ab 10.4.2012 (bis 7.12.2012) als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet (als Dienstgeber/meldepflichtige Stelle scheint in den Versicherungsdaten die T. Aktiengesellschaft mit der Adresse P.-straße, L., auf).

Im Verwaltungsstrafverfahren wurde die Mitteilung der T. Aktiengesellschaft, Wien, A.-gasse, über die Bestellung des BF zum Verantwortlichen vorgelegt. Dieses auf dem Briefpapier und mit der Anschrift des Wiener Sitzes der AG verfasste Schreiben hat folgenden Wortlaut:

„Bestellung eines verantwortlich Beauftragten für die politischen Bezirke L., S., G. und K.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Vorstandsmitglieder haben uns beauftragt, Ihnen mitzuteilen, dass sie Herrn A., geb. ...1962, Dienstadresse  L., P.-straße, Wohnsitz in P., F.-gasse, für die politischen Bezirke L., S., G. und K. zum verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2, letzter Satz VStG, § 23 Abs. 1 ArbIG, § 28a Abs. 3 AuslBG und §§ 33, 34 ASVG) bestellt haben, ausgenommen die sachlichen Zuständigkeitsbereiche Isolier- und Abdichtungsarbeiten und Gussasphalt. die Vorstandsmitglieder haben uns beauftragt, Ihnen mitzuteilen, dass sie Herrn A., geb. ...1962, Dienstadresse  L., P.-straße, Wohnsitz in P., F.-gasse, für die politischen Bezirke L., S., G. und K. zum verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2,, letzter Satz VStG, Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG, Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG und Paragraphen 33, 34, ASVG) bestellt haben, ausgenommen die sachlichen Zuständigkeitsbereiche Isolier- und Abdichtungsarbeiten und Gussasphalt.

Es obliegt ihm dafür zu sorgen, dass alle Verwaltungsvorschriften, welche von unserem Unternehmen im Rahmen unserer Tätigkeit für die oben genannten politischen Bezirke L., S., G. und K. zu beachten sind, eingehalten werden. Zu diesen Vorschriften zählen insbesondere auch die zum Schutze der Arbeitnehmer erlassenen Regelungen (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz, Arbeitsinspektionsgesetz, Bauarbeitenkoordinationsgesetz), die Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern, wasser-, naturschutz- und baurechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriften über die Anmeldung von Dienstnehmern gemäß §§ 33, 34 ASVG. Es obliegt ihm dafür zu sorgen, dass alle Verwaltungsvorschriften, welche von unserem Unternehmen im Rahmen unserer Tätigkeit für die oben genannten politischen Bezirke L., S., G. und K. zu beachten sind, eingehalten werden. Zu diesen Vorschriften zählen insbesondere auch die zum Schutze der Arbeitnehmer erlassenen Regelungen (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz, Arbeitsinspektionsgesetz, Bauarbeitenkoordinationsgesetz), die Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern, wasser-, naturschutz- und baurechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriften über die Anmeldung von Dienstnehmern gemäß Paragraphen 33, 34, ASVG.

Für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, die bei der Führung von Baustellen im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften (ARGEN), an denen unsere Gesellschaft beteiligt ist, zu beachten sind, wird grundsätzlich jeweils gesondert für jede ARGE ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VStG bzw. § 23 ArbIG und § 28 Abs. 3 AuslBG sowohl von uns als auch den zur Vertretung nach außen berufenen Organen der übrigen ARGE-Partner bestellt. Für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, die bei der Führung von Baustellen im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften (ARGEN), an denen unsere Gesellschaft beteiligt ist, zu beachten sind, wird grundsätzlich jeweils gesondert für jede ARGE ein verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Satz 2 VStG bzw. Paragraph 23, ArbIG und Paragraph 28, Absatz 3, AuslBG sowohl von uns als auch den zur Vertretung nach außen berufenen Organen der übrigen ARGE-Partner bestellt.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Herrn A. bezieht sich daher in dem ihm oben zugeordneten Umfang nur dann auf ARGE-Baustellen, wenn für diese kein verantwortlicher Beauftragter wirksam bestellt worden sein sollte.

Der verantwortliche Beauftrage ist Arbeitnehmer: x ja o nein

Stellung im Unternehmen: Gebietsbauleiter

Er verfügt in jenem Bereich, für den er aufgrund seiner Bestellung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, über die gebotene Anordnungsbefugnis und ist in der Lage für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen sowie das hiefür erforderliche Kontrollsystem aufrecht zu halten.

Der verantwortliche Beauftragte hat seiner Bestellung zugestimmt und zum Nachweis seiner Zustimmung dieses Schreiben mitgefertigt:

Unterschrift (unleserlich)

…………………………… L., am 20.3.2012

(Unterschrift des verantwortlichen Beauftragten)

Wir ersuchen um Kenntnisnahme und verbleiben

mit freundlichen Grüßen Wien, am 20. März 2012

T.

Aktiengesellschaft (Unterschriften)“

Schlagworte

Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten; Tatort; Kontrollsystem; Absehen von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe; Bedeutung des geschätzten Rechtsguts; Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.002.6827.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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