RS Lvwg 2014/10/21 VGW-041/002/6827/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuslBG §28
AuslBG §28a
VStG §21
VStG §27
VStG §28
VStG §45
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Rechtssatz

Die im Sinne des § 28a Abs. 3 AuslBG wirksame Bestellung des BF als verantwortlicher Beauftragter der T. AG wurde im Hinblick auf die vorliegende Übertretung des AuslBG weder vom BF noch von der Amtspartei bestritten oder in Zweifel gezogen und es sind dagegen auch beim erkennenden Verwaltungsgericht keine Zweifel entstanden.Die im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG wirksame Bestellung des BF als verantwortlicher Beauftragter der T. AG wurde im Hinblick auf die vorliegende Übertretung des AuslBG weder vom BF noch von der Amtspartei bestritten oder in Zweifel gezogen und es sind dagegen auch beim erkennenden Verwaltungsgericht keine Zweifel entstanden.

Die T. Aktiengesellschaft hat nach dem Firmenbuchstand ihren Sitz in Wien (Geschäftsanschrift:  Wien, A.-gasse). Sie unterhält u.a. eine eingetragene Zweigniederlassung (002 Niederlassung O.) in L. (Geschäftsanschrift: L., P.-straße).

Im Falle von Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG ist nach der ständigen Judikatur des VwGH im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung eingegangen und von dort aus wäre die allenfalls fehlende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu beantragen gewesen. Nur dann wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren klar ist, dass die tatsächliche Leitung eines Unternehmens faktisch an einem anderen Ort (als dem Sitz) ausgeübt wurde, ist dieser Ort als Tatort anzusehen (vgl. etwa VwGH 25.1.2013, Zl. 2012/09/0116 m.w.N.).Im Falle von Übertretungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ist nach der ständigen Judikatur des VwGH im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung eingegangen und von dort aus wäre die allenfalls fehlende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu beantragen gewesen. Nur dann wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren klar ist, dass die tatsächliche Leitung eines Unternehmens faktisch an einem anderen Ort (als dem Sitz) ausgeübt wurde, ist dieser Ort als Tatort anzusehen vergleiche etwa VwGH 25.1.2013, Zl. 2012/09/0116 m.w.N.).

Die Zuständigkeit der belangten (Wiener) Behörde kam also jedenfalls in Betracht, sie war zur Setzung der Verfolgungshandlungen zuständig. Nun ist zwar im vorliegenden Fall einzuräumen, dass der Dienstort des zum Verantwortlichen bestellten BF in L. lag und der gegenständliche Arbeitnehmer in O. eingesetzt wurde (und in O. seinen Wohnsitz hatte) und von der Zweigniederlassung der AG in O. (L.) zur Sozialversicherung angemeldet worden war. Diese aus dem Akt ersichtlichen Umstände lassen jedoch den Schluss darauf, dass der Tatort der vorliegenden Übertretung nicht in Wien (am Sitz der AG) sondern in L. gelegen wäre, nicht eindeutig zu. Aus der Bestellung vom 20.3.2012 geht hervor, dass der BF von der AG mit Sitz in Wien zum verantwortlichen Beauftragten für bestimmte Bezirke in O. bestellt wurde; eine diesbezügliche Übertragung der Leitung des Unternehmens auf die Zweigniederlassung O. ist der Urkunde nicht zu entnehmen. Damit kann dem erst im Beschwerdeverfahren (kurz vor der Verhandlung) erstatteten Vorbringen, dass der Tatort jedenfalls am Beschäftigungsort des BF (Anschrift der Zweigniederlassung in L.) anzunehmen wäre, nicht gefolgt werden (vgl. im Einzelnen das Erkenntnis des VwGH vom 16.9.2010, Zl. 2010/09/0143). Die belangte Behörde durfte daher ungeachtet der genannten Umstände in Anwendung der Zweifelsregel weiterhin iSd § 27 Abs. 2 VStG vom Sitz der AG in Wien als Tatort ausgehen. Ein Umstand, der gemäß § 27 Abs. 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann (iSd § 28 VStG) erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde konkret und in einer die Annahme des Firmensitzes als Tatort ausschließenden Weise zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte erkennen müssen (vgl. das bereits oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 25.1.2013 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 14.11.2002, Zl. 2001/09/0099). Da dies bis zu Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses durch die belangte Behörde nicht der Fall war, war deren Zuständigkeit endgültig gegeben.Die Zuständigkeit der belangten (Wiener) Behörde kam also jedenfalls in Betracht, sie war zur Setzung der Verfolgungshandlungen zuständig. Nun ist zwar im vorliegenden Fall einzuräumen, dass der Dienstort des zum Verantwortlichen bestellten BF in L. lag und der gegenständliche Arbeitnehmer in O. eingesetzt wurde (und in O. seinen Wohnsitz hatte) und von der Zweigniederlassung der AG in O. (L.) zur Sozialversicherung angemeldet worden war. Diese aus dem Akt ersichtlichen Umstände lassen jedoch den Schluss darauf, dass der Tatort der vorliegenden Übertretung nicht in Wien (am Sitz der AG) sondern in L. gelegen wäre, nicht eindeutig zu. Aus der Bestellung vom 20.3.2012 geht hervor, dass der BF von der AG mit Sitz in Wien zum verantwortlichen Beauftragten für bestimmte Bezirke in O. bestellt wurde; eine diesbezügliche Übertragung der Leitung des Unternehmens auf die Zweigniederlassung O. ist der Urkunde nicht zu entnehmen. Damit kann dem erst im Beschwerdeverfahren (kurz vor der Verhandlung) erstatteten Vorbringen, dass der Tatort jedenfalls am Beschäftigungsort des BF (Anschrift der Zweigniederlassung in L.) anzunehmen wäre, nicht gefolgt werden vergleiche im Einzelnen das Erkenntnis des VwGH vom 16.9.2010, Zl. 2010/09/0143). Die belangte Behörde durfte daher ungeachtet der genannten Umstände in Anwendung der Zweifelsregel weiterhin iSd Paragraph 27, Absatz 2, VStG vom Sitz der AG in Wien als Tatort ausgehen. Ein Umstand, der gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann (iSd Paragraph 28, VStG) erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde konkret und in einer die Annahme des Firmensitzes als Tatort ausschließenden Weise zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte erkennen müssen vergleiche das bereits oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 25.1.2013 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 14.11.2002, Zl. 2001/09/0099). Da dies bis zu Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses durch die belangte Behörde nicht der Fall war, war deren Zuständigkeit endgültig gegeben.

Schlagworte

Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten; Tatort; Kontrollsystem; Absehen von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe; Bedeutung des geschätzten Rechtsguts; Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.002.6827.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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