Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.10.2014Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28Rechtssatz
Der BF war für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG im Hinblick auf die Beschäftigung des im Straferkenntnis genannten Ausländers im angelasteten 11-tägigen Zeitraum (10.9.2012 bis 20.9.2012), in dem der durchgehend (von 10.4.2012 bis 7.12.2012) beschäftigte Ausländer über keinen gültigen Befreiungsschein verfügte, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Dass der BF das Tatbild der gegenständlichen Übertretung verwirklicht hat, kann nicht zweifelhaft sein und blieb letztlich unbestritten. Was das behauptete mangelnde Verschulden und wirksame Kontrollsystem betrifft, so war ein solches Kontrollsystem – wie sich aus der Aussage des BF ersehen lässt – jedenfalls nicht in hinreichend effektiver Art und Weise gegeben. Es mag zwar zuzugestehen sein, dass eine rechtzeitige Warnung (hinsichtlich des Ablaufes der Gültigkeit des Befreiungsscheines) im August 2012 seitens des Lohnbüros an den BF erfolgte und dieser auch rechtzeitig Kontakt mit dem unmittelbaren Vorgesetzten des Herrn M. aufgenommen hat. Eine nachhaltige Verfolgung dieser mittelbaren Kommunikation seitens des BF fand jedoch offenbar nicht statt. Vor dem 9.9.2012 hätte der BF überprüfen müssen, ob die Verlängerung des Befreiungsscheines beantragt wurde, und am 10.9.2012 die umgehende Vorlage des neuen Befreiungsscheines verlangen müssen (bzw. dies für Zeiten, in denen der BF vom Betrieb abwesend war, veranlassen und sicherstellen müssen). Dies wurde offenbar zwei Wochen lang übersehen, wobei dies auch dadurch bedingt gewesen sein mag, dass der BF vom 10.-14.9.2014 auf Urlaub und Herr M. vom 17.- 20.9.2012 in Krankenstand war (am arbeitsfreien Freitag, 21.9.2012, stellte dieser dann den Verlängerungsantrag).
Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem BF somit nicht gelungen.
Schlagworte
Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten; Tatort; Kontrollsystem; Absehen von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe; Bedeutung des geschätzten Rechtsguts; Intensität der Beeinträchtigung des RechtsgutsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.002.6827.2014Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014