Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.10.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §67Rechtssatz
Die Dauer des Aufenthaltsverbots wurde allerdings im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung zunächst durchaus mit Erfolg versucht hat, sich im Bundesgebiet beruflich und sprachlich zu integrieren und seit seiner Verurteilung in Österreich strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, von fünf Jahren auf drei Jahre herabgesetzt.
Schlagworte
Verkürzung des Aufenthaltsverbots; Gefährdungsprognose; Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen InteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.5812.2014Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015