Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.10.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §67Rechtssatz
Eine familiäre Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann weder der Aktenlage entnommen werden noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer behauptet. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot bewirkt somit keinen Eingriff in sein Familienleben. Zumal sich der Beschwerdeführer seit Jahresbeginn freiwillig nicht mehr in Österreich aufhält und seine gesamte bisherige Aufenthaltsdauer zwei Jahre nicht überschreitet, lässt - unbeschadet der Fertigkeiten des Beschwerdeführers im Umgang mit der deutschen Sprache sowie seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich über knapp ein Jahr hinweg - der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben selbiges nicht unverhältnismäßig erscheinen, sondern ist vielmehr im Rahmen einer gewichtenden Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK von einem deutlichen Überwiegen der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots sprechenden öffentlichen Interessen, insbesondere des grundlegenden öffentliche Interesses an der Unterbindung von Eigentumsdelikten auszugehen.Eine familiäre Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann weder der Aktenlage entnommen werden noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer behauptet. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot bewirkt somit keinen Eingriff in sein Familienleben. Zumal sich der Beschwerdeführer seit Jahresbeginn freiwillig nicht mehr in Österreich aufhält und seine gesamte bisherige Aufenthaltsdauer zwei Jahre nicht überschreitet, lässt - unbeschadet der Fertigkeiten des Beschwerdeführers im Umgang mit der deutschen Sprache sowie seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich über knapp ein Jahr hinweg - der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben selbiges nicht unverhältnismäßig erscheinen, sondern ist vielmehr im Rahmen einer gewichtenden Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK von einem deutlichen Überwiegen der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots sprechenden öffentlichen Interessen, insbesondere des grundlegenden öffentliche Interesses an der Unterbindung von Eigentumsdelikten auszugehen.
Schlagworte
Verkürzung des Aufenthaltsverbots; Gefährdungsprognose; Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen InteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.5812.2014Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015