Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.10.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §3 Abs2Rechtssatz
Die an die Beschwerdeführerin seitens des Fonds Soziales Wien erbrachten Leistungen beruhen auf dem Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW), das die Nachfolgeregelung des außer Kraft getretenen Wiener Behindertengesetzes darstellt. Wie aus der Literatur ableitbar (s. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, S 564) steht das (nunmehr im CGW normierte) Recht der Behindertenhilfe (in der Lit. auch als „Besondere Fürsorge“ bezeichnet) durch das auf hilfsbedürftige Menschen mit Behinderungen bezogene Leistungsangebot sozialhilferechtlichen Charakters in diesem Bereich des fürsorge- bzw. sozialhilferechtlichen Leistungsspektrums im Verhältnis der Spezialität zum Wiener Sozialhilfegesetz WSHG und - zumindest in Bezug auf den hier behaupteten Geldleistungsanspruch, dessen Abdeckung durch eine freiwillige Leistung nach dem CGW zumindest nicht ausgeschlossen erscheint - insofern auch zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG).
Schlagworte
Leistungen vom Fonds Soziales Wien; betreutes Wohnen; Bedarfsbereiche durch Dritten gedecktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.3961.2014Zuletzt aktualisiert am
27.10.2014