RS Lvwg 2014/10/22 VGW-141/053/3961/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.10.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
L92109 Behindertenhilfe Rehabilitation Wien

Norm

WMG §3 Abs2
WMG §17 Abs3
ChancengleichheitG Wr 2010 §12 Abs2

Rechtssatz

Die an die Beschwerdeführerin seitens des Fonds Soziales Wien erbrachten Leistungen beruhen auf dem Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW), das die Nachfolgeregelung des außer Kraft getretenen Wiener Behindertengesetzes darstellt. Wie aus der Literatur ableitbar (s. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, S 564) steht das (nunmehr im CGW normierte) Recht der Behindertenhilfe (in der Lit. auch als „Besondere Fürsorge“ bezeichnet) durch das auf hilfsbedürftige Menschen mit Behinderungen bezogene Leistungsangebot sozialhilferechtlichen Charakters in diesem Bereich des fürsorge- bzw. sozialhilferechtlichen Leistungsspektrums im Verhältnis der Spezialität zum Wiener Sozialhilfegesetz WSHG und - zumindest in Bezug auf den hier behaupteten  Geldleistungsanspruch, dessen Abdeckung durch eine freiwillige Leistung nach dem CGW zumindest nicht ausgeschlossen erscheint - insofern auch zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG).

Schlagworte

Leistungen vom Fonds Soziales Wien; betreutes Wohnen; Bedarfsbereiche durch Dritten gedeckt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.3961.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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