RS Lvwg 2014/10/22 VGW-141/053/3961/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

22.10.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
L92109 Behindertenhilfe Rehabilitation Wien

Norm

WMG §3 Abs2
WMG §17 Abs3
ChancengleichheitG Wr 2010 §12 Abs2

Rechtssatz

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2008/10/0081, wonach der Gerichtshof die grundsätzliche Abdeckung des gesamten „Betreuungs- und Hilfsaufwandes“ durch betreutes Wohnen in Verbindung mit dem Bezug von Taschengeld nach § 17 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) annahm, ist  nicht so zu verstehen, dass – sofern man überhaupt von dieser Formulierung den gesamten  Lebensbedarf umfasst sieht - ein Beweis des Gegenteils, somit hier der unvollständigen Deckung des Lebensbedarfes, unzulässig wäre.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2008/10/0081, wonach der Gerichtshof die grundsätzliche Abdeckung des gesamten „Betreuungs- und Hilfsaufwandes“ durch betreutes Wohnen in Verbindung mit dem Bezug von Taschengeld nach Paragraph 17, Absatz 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) annahm, ist  nicht so zu verstehen, dass – sofern man überhaupt von dieser Formulierung den gesamten  Lebensbedarf umfasst sieht - ein Beweis des Gegenteils, somit hier der unvollständigen Deckung des Lebensbedarfes, unzulässig wäre.

Schlagworte

Leistungen vom Fonds Soziales Wien; betreutes Wohnen; Bedarfsbereiche durch Dritten gedeckt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.3961.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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