Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.10.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §3 Abs2Rechtssatz
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2008/10/0081, wonach der Gerichtshof die grundsätzliche Abdeckung des gesamten „Betreuungs- und Hilfsaufwandes“ durch betreutes Wohnen in Verbindung mit dem Bezug von Taschengeld nach § 17 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) annahm, ist nicht so zu verstehen, dass – sofern man überhaupt von dieser Formulierung den gesamten Lebensbedarf umfasst sieht - ein Beweis des Gegenteils, somit hier der unvollständigen Deckung des Lebensbedarfes, unzulässig wäre.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2008/10/0081, wonach der Gerichtshof die grundsätzliche Abdeckung des gesamten „Betreuungs- und Hilfsaufwandes“ durch betreutes Wohnen in Verbindung mit dem Bezug von Taschengeld nach Paragraph 17, Absatz 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) annahm, ist nicht so zu verstehen, dass – sofern man überhaupt von dieser Formulierung den gesamten Lebensbedarf umfasst sieht - ein Beweis des Gegenteils, somit hier der unvollständigen Deckung des Lebensbedarfes, unzulässig wäre.
Schlagworte
Leistungen vom Fonds Soziales Wien; betreutes Wohnen; Bedarfsbereiche durch Dritten gedecktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.3961.2014Zuletzt aktualisiert am
27.10.2014