RS Lvwg 2014/10/22 VGW-141/053/3961/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.10.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
L92109 Behindertenhilfe Rehabilitation Wien

Norm

WMG §3 Abs2
WMG §17 Abs3
ChancengleichheitG Wr 2010 §12 Abs2

Rechtssatz

Schon aufgrund des Verhältnisses der Spezialität des Chancengleichheitsgesetzes Wien - CGW zu Normen der allgemeinen Fürsorge, nunmehr „Sozialhilfe“ und „Mindestsicherung“, kann die bereits Pflichtleistungen in Form des betreuten Wohnens nach § 12 CGW beziehende Beschwerdeführerin dann, wenn sie, wie im gegebenen Fall, trotz des Einkommens, das ihr aus der weiteren vom Fonds Soziales Wien - FSW gewährten Leistung, konkret der Lehrlingsausbildung, verbleibt, die Unvollständigkeit der durch diese Betreuungsformen an sie erbrachten Leistungen im Hinblick auf das Ziel der Sicherung des Lebensbedarfes geltend macht, wie bei sonstigen Fällen der Subsidiarität vor der Geltendmachung mindestsicherungsrechtlicher Ansprüche (§ 1 Abs.3 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) auf die Beantragung von (in der Vergangenheit ohnehin bereits vom FSW gewährten) freiwilligen Leistungen des FSW verwiesen werden.Schon aufgrund des Verhältnisses der Spezialität des Chancengleichheitsgesetzes Wien - CGW zu Normen der allgemeinen Fürsorge, nunmehr „Sozialhilfe“ und „Mindestsicherung“, kann die bereits Pflichtleistungen in Form des betreuten Wohnens nach Paragraph 12, CGW beziehende Beschwerdeführerin dann, wenn sie, wie im gegebenen Fall, trotz des Einkommens, das ihr aus der weiteren vom Fonds Soziales Wien - FSW gewährten Leistung, konkret der Lehrlingsausbildung, verbleibt, die Unvollständigkeit der durch diese Betreuungsformen an sie erbrachten Leistungen im Hinblick auf das Ziel der Sicherung des Lebensbedarfes geltend macht, wie bei sonstigen Fällen der Subsidiarität vor der Geltendmachung mindestsicherungsrechtlicher Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) auf die Beantragung von (in der Vergangenheit ohnehin bereits vom FSW gewährten) freiwilligen Leistungen des FSW verwiesen werden.

Schlagworte

Leistungen vom Fonds Soziales Wien; betreutes Wohnen; Bedarfsbereiche durch Dritten gedeckt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.3961.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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