RS Lvwg 2014/10/22 VGW-141/053/3961/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

22.10.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
L92109 Behindertenhilfe Rehabilitation Wien

Norm

WMG §3 Abs2
WMG §17 Abs3
ChancengleichheitG Wr 2010 §12 Abs2

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin, die die Leistung "betreutes Wohnen"  nach § 12 Chancengleichheitsgesetz Wien - CGW in Anspruch nimmt, kann zur Abdeckung eines Bekleidungsbedarfs nicht schlechthin auf das Taschengeld verwiesen werden kann, da dieses gemäß § 17 Abs.3 WMG nur zur Abdeckung „kleinerer persönlicher Bedürfnisse“ bestimmt ist, nicht jedoch zur Deckung des Bedarfs an „Bekleidung“, die in der in § 3 Abs. 2 WMG enthaltenen Aufzählung der Bestandteile des Lebensunterhalts neben den „persönlichen Bedürfnissen“ gesondert erwähnt wird.Die Beschwerdeführerin, die die Leistung "betreutes Wohnen"  nach Paragraph 12, Chancengleichheitsgesetz Wien - CGW in Anspruch nimmt, kann zur Abdeckung eines Bekleidungsbedarfs nicht schlechthin auf das Taschengeld verwiesen werden kann, da dieses gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WMG nur zur Abdeckung „kleinerer persönlicher Bedürfnisse“ bestimmt ist, nicht jedoch zur Deckung des Bedarfs an „Bekleidung“, die in der in Paragraph 3, Absatz 2, WMG enthaltenen Aufzählung der Bestandteile des Lebensunterhalts neben den „persönlichen Bedürfnissen“ gesondert erwähnt wird.

Schlagworte

Leistungen vom Fonds Soziales Wien; betreutes Wohnen; Bedarfsbereiche durch Dritten gedeckt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.3961.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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