Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
22.10.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §3 Abs2Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin, die die Leistung "betreutes Wohnen" nach § 12 Chancengleichheitsgesetz Wien - CGW in Anspruch nimmt, kann zur Abdeckung eines Bekleidungsbedarfs nicht schlechthin auf das Taschengeld verwiesen werden kann, da dieses gemäß § 17 Abs.3 WMG nur zur Abdeckung „kleinerer persönlicher Bedürfnisse“ bestimmt ist, nicht jedoch zur Deckung des Bedarfs an „Bekleidung“, die in der in § 3 Abs. 2 WMG enthaltenen Aufzählung der Bestandteile des Lebensunterhalts neben den „persönlichen Bedürfnissen“ gesondert erwähnt wird.Die Beschwerdeführerin, die die Leistung "betreutes Wohnen" nach Paragraph 12, Chancengleichheitsgesetz Wien - CGW in Anspruch nimmt, kann zur Abdeckung eines Bekleidungsbedarfs nicht schlechthin auf das Taschengeld verwiesen werden kann, da dieses gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WMG nur zur Abdeckung „kleinerer persönlicher Bedürfnisse“ bestimmt ist, nicht jedoch zur Deckung des Bedarfs an „Bekleidung“, die in der in Paragraph 3, Absatz 2, WMG enthaltenen Aufzählung der Bestandteile des Lebensunterhalts neben den „persönlichen Bedürfnissen“ gesondert erwähnt wird.
Schlagworte
Leistungen vom Fonds Soziales Wien; betreutes Wohnen; Bedarfsbereiche durch Dritten gedecktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.3961.2014Zuletzt aktualisiert am
27.10.2014