Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.10.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130Rechtssatz
Sowohl die Fixierung am Boden als auch die Fesselung des Beschwerdeführers waren angesichts seines Verhaltens erforderlich, um jene Personen, die seine Einlieferung ins Otto-Wagner-Spital bewerkstelligten, aber auch ihn selbst vor Schaden zu bewahren. Körperkraft wurde dabei maßhaltend eingesetzt. Selbst wenn die Fixierung den Beschwerdeführer einige Tage lang Schmerzen am Brustkorb verursacht haben sollte, so wäre dies nicht außer Verhältnis zu der Zielsetzung gewesen, ihn angesichts seiner Selbstgefährdung ohne Schaden für ihn und andere Personen rasch in ein psychiatrisches Krankenhaus zu bringen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Unterbringung; Selbstgefährdung des Beschwerdeführers; Fixierung und Fesselung; zwangsweise Einlieferung in ein psychiatrisches KrankenhausEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.25201.2014Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014