Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.10.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130Rechtssatz
Schon aufgrund der Mitteilung des Psychosozialen Dienstes konnten die Beamten der belangten Behörde vertretbarer Weise von einer Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ausgehen, was durch die Auskunft des Vaters des Beschwerdeführers noch verstärkt wurde. Mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 8 UbG durch den Polizeiamtsarzt waren auch die formalen Voraussetzungen für eine zwangsweise Einlieferung des Beschwerdeführers ins Otto-Wagner-Spital erfüllt, zumal auch die diagnostizierten Störungen schon aufgrund der Unterlagen des Otto-Wagner-Spitals außer Zweifel stehen. Die zwangsweise Unterbringung des Beschwerdeführers war sohin rechtmäßig.Schon aufgrund der Mitteilung des Psychosozialen Dienstes konnten die Beamten der belangten Behörde vertretbarer Weise von einer Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ausgehen, was durch die Auskunft des Vaters des Beschwerdeführers noch verstärkt wurde. Mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Paragraph 8, UbG durch den Polizeiamtsarzt waren auch die formalen Voraussetzungen für eine zwangsweise Einlieferung des Beschwerdeführers ins Otto-Wagner-Spital erfüllt, zumal auch die diagnostizierten Störungen schon aufgrund der Unterlagen des Otto-Wagner-Spitals außer Zweifel stehen. Die zwangsweise Unterbringung des Beschwerdeführers war sohin rechtmäßig.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Unterbringung; Selbstgefährdung des Beschwerdeführers; Fixierung und Fesselung; zwangsweise Einlieferung in ein psychiatrisches KrankenhausEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.25201.2014Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014