Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.10.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1Anmerkung
VwGH vom 23.6.2015, Ro 2015/05/0011Rechtssatz
Erst mit 26.6.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Baubewilligung wieder vollständig auf die Magistratsabteilung 37 übergegangen. Die Zeit zwischen Verkündung und Ausfertigung des Beschlusses, also zwischen 6.6.2014 und 26.6.2014 kann nach Ansicht des Gerichtes für den Wiederbeginn des Laufes der Entscheidungsfrist deswegen außer Betracht bleiben, weil in dieser Zeit noch eine für den Beginn des Fristenlaufes entscheidende Zuständigkeit beim Gericht geblieben ist, nämlich die Zuständigkeit, den Beschluss schriftlich auszufertigen. Für die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses hat das Gericht noch die Akten des Verwaltungsverfahrens benötigt und fehlten der Magistratsabteilung 37 für die Fortsetzung des Verfahrens noch sowohl die Akten des Verwaltungsverfahrens als auch die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses, weshalb die mündliche Verkündung für den Wiederbeginn der Entscheidungsfrist nicht ausschlaggebend ist.
Schlagworte
Bescheid der Behörde nicht rechtswirksam zugestellt; Entscheidungspflicht endete aber mit Weiterleitung der Beschwerde an das VerwaltungsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.V.077.29527.2014Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015