RS Lvwg 2014/10/24 VGW-111/V/077/29527/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.10.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1
VwGVG §8
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Anmerkung

VwGH vom 23.6.2015, Ro 2015/05/0011

Rechtssatz

Ihrer Entscheidungspflicht kommt die Behörde grundsätzlich durch jede den Antrag vollständig erledigende Bescheiderlassung nach. Auf die Rechtmäßigkeit der Erledigung kommt es dabei nicht an (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73, Rz 27, unter Hinweis auf VwGH 30.3.1993, 92/08/0234; 4.7.2002, 2002/11/0099). Auch mit einer bescheidmäßigen Zurückweisung des Antrags kommt die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nach (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73, Rz 27, unter Hinweis auf VwGH 17.2.1993, 89/12/0074,). Grundsätzlich hätte die Behörde daher mit der von ihr intendierten Zurückweisung des Antrages („Bescheid“ vom 26.2.2014) ihrer Entscheidungspflicht zunächst Genüge getan, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit eines solchen Zurückweisungsbescheides.Ihrer Entscheidungspflicht kommt die Behörde grundsätzlich durch jede den Antrag vollständig erledigende Bescheiderlassung nach. Auf die Rechtmäßigkeit der Erledigung kommt es dabei nicht an (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 73,, Rz 27, unter Hinweis auf VwGH 30.3.1993, 92/08/0234; 4.7.2002, 2002/11/0099). Auch mit einer bescheidmäßigen Zurückweisung des Antrags kommt die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nach (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 73,, Rz 27, unter Hinweis auf VwGH 17.2.1993, 89/12/0074,). Grundsätzlich hätte die Behörde daher mit der von ihr intendierten Zurückweisung des Antrages („Bescheid“ vom 26.2.2014) ihrer Entscheidungspflicht zunächst Genüge getan, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit eines solchen Zurückweisungsbescheides.

Der intendierte Bescheid vom 26.2.2014 konnte die Entscheidungspflicht der Behörde jedoch deswegen nicht beenden, weil er wegen Zustellung an einen nicht zustellungsbevollmächtigten Vertreter nicht rechtswirksam erlassen worden ist.

Schlagworte

Bescheid der Behörde nicht rechtswirksam zugestellt; Entscheidungspflicht endete aber mit Weiterleitung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.V.077.29527.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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