Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.10.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1Anmerkung
VwGH vom 23.6.2015, Ro 2015/05/0011Rechtssatz
Ihrer Entscheidungspflicht kommt die Behörde grundsätzlich durch jede den Antrag vollständig erledigende Bescheiderlassung nach. Auf die Rechtmäßigkeit der Erledigung kommt es dabei nicht an (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73, Rz 27, unter Hinweis auf VwGH 30.3.1993, 92/08/0234; 4.7.2002, 2002/11/0099). Auch mit einer bescheidmäßigen Zurückweisung des Antrags kommt die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nach (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73, Rz 27, unter Hinweis auf VwGH 17.2.1993, 89/12/0074,). Grundsätzlich hätte die Behörde daher mit der von ihr intendierten Zurückweisung des Antrages („Bescheid“ vom 26.2.2014) ihrer Entscheidungspflicht zunächst Genüge getan, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit eines solchen Zurückweisungsbescheides.Ihrer Entscheidungspflicht kommt die Behörde grundsätzlich durch jede den Antrag vollständig erledigende Bescheiderlassung nach. Auf die Rechtmäßigkeit der Erledigung kommt es dabei nicht an (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 73,, Rz 27, unter Hinweis auf VwGH 30.3.1993, 92/08/0234; 4.7.2002, 2002/11/0099). Auch mit einer bescheidmäßigen Zurückweisung des Antrags kommt die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nach (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 73,, Rz 27, unter Hinweis auf VwGH 17.2.1993, 89/12/0074,). Grundsätzlich hätte die Behörde daher mit der von ihr intendierten Zurückweisung des Antrages („Bescheid“ vom 26.2.2014) ihrer Entscheidungspflicht zunächst Genüge getan, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit eines solchen Zurückweisungsbescheides.
Der intendierte Bescheid vom 26.2.2014 konnte die Entscheidungspflicht der Behörde jedoch deswegen nicht beenden, weil er wegen Zustellung an einen nicht zustellungsbevollmächtigten Vertreter nicht rechtswirksam erlassen worden ist.
Schlagworte
Bescheid der Behörde nicht rechtswirksam zugestellt; Entscheidungspflicht endete aber mit Weiterleitung der Beschwerde an das VerwaltungsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.V.077.29527.2014Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015