RS Lvwg 2014/10/29 VGW-102/013/23063/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.10.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art 130
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat seine Ausführungen durch Vorlage der angelegten Lichtbilder glaubhaft gemacht. Hingegen existieren bei der belangten Behörde keinerlei Aufzeichnungen, welche die Aktivitäten des ihnen zugeteilten und sie unterstützenden Kontingents aus Oberösterreich dokumentieren würden.

Da es nicht Aufgabe des – nach seinen glaubhaft gemachten Angaben in seinen Rechten geschädigten – Beschwerdeführers sein kann, die gleich uniformierten und in keiner Weise individuell kenntlich gemachten Polizeibeamten, welche den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt haben, ausfindig zu machen und als Zeugen zu benennen, sondern es vielmehr Aufgabe der belangten Behörde ist, über die Aktivitäten ihrer Beamten sowie der Beamten der zugeteilten Kontingente Aufzeichnungen zu führen, um das Tätigwerden dieser Beamten wenigstens in groben Zügen nachvollziehbar und überprüfbar zu gestalten, fällt das Versäumnis dieser Obliegenheiten der belangten Behörde zur Last. Dem zufolge vermögen keine Beweismittel oder auch nur Belege die an sich glaubhafte Darstellung des Beschwerdeführers zu erschüttern; es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit dieser Darstellung auszugehen. Wie aus dem vorgelegten Belegmaterial außerdem ersichtlich, ist der für die Zeitschrift „X.“ amtsbekannter Maßen tätige Pressefotograf auch vor Ort im Dienste der Presse unterwegs gewesen. Es wäre daher auch kein rechtlich anerkannter Grund vorstellbar, ihn an der Anfertigung von Lichtbildern über das Demonstrationsgeschehen zu hindern.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Dokumentation von Demonstrationen; Schlag gegen Kamera; grundloser Gewaltakt;Aufzeichnungsobliegenheit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.23063.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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