Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.10.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat seine Ausführungen durch Vorlage der angelegten Lichtbilder glaubhaft gemacht. Hingegen existieren bei der belangten Behörde keinerlei Aufzeichnungen, welche die Aktivitäten des ihnen zugeteilten und sie unterstützenden Kontingents aus Oberösterreich dokumentieren würden.
Da es nicht Aufgabe des – nach seinen glaubhaft gemachten Angaben in seinen Rechten geschädigten – Beschwerdeführers sein kann, die gleich uniformierten und in keiner Weise individuell kenntlich gemachten Polizeibeamten, welche den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt haben, ausfindig zu machen und als Zeugen zu benennen, sondern es vielmehr Aufgabe der belangten Behörde ist, über die Aktivitäten ihrer Beamten sowie der Beamten der zugeteilten Kontingente Aufzeichnungen zu führen, um das Tätigwerden dieser Beamten wenigstens in groben Zügen nachvollziehbar und überprüfbar zu gestalten, fällt das Versäumnis dieser Obliegenheiten der belangten Behörde zur Last. Dem zufolge vermögen keine Beweismittel oder auch nur Belege die an sich glaubhafte Darstellung des Beschwerdeführers zu erschüttern; es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit dieser Darstellung auszugehen. Wie aus dem vorgelegten Belegmaterial außerdem ersichtlich, ist der für die Zeitschrift „X.“ amtsbekannter Maßen tätige Pressefotograf auch vor Ort im Dienste der Presse unterwegs gewesen. Es wäre daher auch kein rechtlich anerkannter Grund vorstellbar, ihn an der Anfertigung von Lichtbildern über das Demonstrationsgeschehen zu hindern.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Dokumentation von Demonstrationen; Schlag gegen Kamera; grundloser Gewaltakt;Aufzeichnungsobliegenheit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.23063.2014Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014