Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
30.10.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §123Rechtssatz
Die Auftraggeberin hat nach der Angebotsöffnung unter anderem gemäß § 123 Abs. 2 Z 3 BVergG zu prüfen, ob die Angebote rechnerisch richtig sind. Diese Prüfung umfasst unter anderem, ob die Positionspreise richtig addiert wurden und rechnerisch den ausgewiesenen Gesamtpreis ergeben.Die Auftraggeberin hat nach der Angebotsöffnung unter anderem gemäß Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG zu prüfen, ob die Angebote rechnerisch richtig sind. Diese Prüfung umfasst unter anderem, ob die Positionspreise richtig addiert wurden und rechnerisch den ausgewiesenen Gesamtpreis ergeben.
Diese Prüfung hat die Antragsgegnerin vorgenommen. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin die ausgewiesenen Positionspreise nicht richtig addiert hat, zumal sich bei korrekter Addition anstatt des ausgewiesenen Betrages von 886.904,00 € richtig 899.304,00 € ergibt.
Auf Grund der bestandsfesten Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen, dass rechnerisch fehlerhafte Angebote rechnerisch richtig zu stellen sind, hat die Antragsgegnerin den Angebotspreis der Antragstellerin auf die sich aus den Positionspreisen rechnerisch ergebende Summe korrigiert. Durch diese Korrektur war nicht die Antragstellerin, sondern die mitbeteiligte Partei Bestbieterin.
Die Antragstellerin hat dem entgegengehalten, dass nicht ein Rechenfehler im Sinne einer falschen Addition, sondern ein offenkundiger Erklärungsirrtum vorliege, weil offenkundig sei, dass in der Position 810104C ein Minuspreis gemeint sei. Die Antragsgegnerin hätte diesen offenkundigen Erklärungsirrtum erkennen und von der vermeintlichen Rechenfehlerberichtigung Abstand nehmen müssen.
In rechtlicher Hinsicht mag der Antragstellerin zwar darin beizupflichten sein, dass die Antragsgegnerin einen allfälligen Erklärungsirrtum, mag dieser auch in einem Eintragungsfehler bestehen, dann hätte berücksichtigen müssen, wenn dieser offenkundig gewesen wäre. Wäre es offenkundig, dass die Antragstellerin an dieser Stelle negative Preise einsetzen hätte wollen, so wäre die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen, den Angebotspreis entgegen dieser offenkundig negativ gemeinten Preise rechnerisch richtig zu stellen.
Nach Ansicht des Gerichtes fehlt es jedoch an der erforderlichen Offenkundigkeit eines solchen Eintragungsfehlers.
Schlagworte
Gleichartigkeit der Ausscheidensgründe; Bemusterung; Referenznachweis; Aufforderung zur Mängelbehebung; RechenfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.30692.2014Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015