Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
30.10.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §123Rechtssatz
Die Antragstellerin hat die ihrer Ansicht nach gegebene Offenkundigkeit des Erklärungsirrtums auch darauf gestützt, dass das in dieser Position angebotene Produkt billiger sei als das in der zugehörigen Grundposition angebotene Produkt und dass dies für die Antragsgegnerin bei entsprechender Branchenkenntnis offenkundig sein hatte müssen.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass sich das Angebot der Antragstellerin für die Antragsgegnerin zunächst als rechnerisch falsch addiert dargestellt hat und aus Sicht des Gerichtes nicht nachvollziehbar ist, warum für die Antragsgegnerin bei einer sich als rechnerisch falsch darstellenden Addition gerade diese spezifische Position als Ursache offenkundig sein hatte sollen. Es ist kein Anlass ersichtlich, warum die Antragsgegnerin anlässlich des Rechenfehlers gerade diese Position hätte besonders beachten sollen. In diesem Zusammenhang sei nochmals festgehalten, dass Offenkundigkeit bedeutet, nicht nachfragen zu müssen, und es wohl ohne das Kurzleistungsverzeichnis gerade der Nachfrage bedurft hätte, um auf diese spezifische Position als mögliche Ursache der sich als Rechenfehler darstellenden Unrichtigkeit zu kommen. Bereits deswegen liegt die Offenkundigkeit nicht vor.
Darüber hinaus kann nach Ansicht des Gerichtes für das Vorliegen von Offenkundigkeit nicht verlangt werden, dass die Auftraggeberin über spezifische Kenntnisse von Marktpreisen zu einzelnen Produkten verfügt. Auch die von den anderen Bietern abgegebenen Angebote boten keinen Anlass, in dieser Position konkret mit Negativpreisen zu rechnen. Dazu kommt noch, dass es nach Ansicht des Gerichtes einer spezifischen Erklärung bedürfte und deshalb ebenfalls nicht offenkundig ist, warum auch die in dieser Position ausgewiesenen Lohnkosten ein Negativpreis sein sollten, zumal es sich um einen zu liefernden Drehsessel handelt und selbst im Fall von günstigeren Sonstigen Kosten sich die günstigeren Lohnkosten nicht ohne weiteres erschließen.
Im Ergebnis fehlt es somit im maßgeblichen Zeitpunkt der Angebotsöffnung an der Offenkundigkeit des Erklärungsirrtums und musste die Antragsgegnerin daher davon ausgehen, dass die Positionspreise falsch addiert wurden. Die Antragsgegnerin hat somit den Angebotspreis zu Recht in Anwendung der bestandsfest festgelegten „Rechenfehlerregel“ rechnerisch richtig gestellt.
Schlagworte
Gleichartigkeit der Ausscheidensgründe; Bemusterung; Referenznachweis; Aufforderung zur Mängelbehebung; RechenfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.30692.2014Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015