RS Vwgh 2004/9/23 2002/07/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §17 Abs4;
AWG 1990 §2 Abs11;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z13;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0095 E 6. November 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Eine nähere Betrachtung des AWG 1990 führt zu dem Ergebnis, dass nach diesem Gesetz die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein noch nicht den Begriff "Deponie" bzw. "Deponieanlage" erfüllt. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zunächst der Wortlaut des § 2 Abs 11 legcit, wonach es sich bei einer Deponie um eine Anlage, die zur (langfristigen) Ablagerung von Abfällen errichtet oder verwendet wird. Schon daraus ergibt sich, dass abgelagerte Abfälle für sich allein nicht als Deponie(anlage) anzusehen sind, sondern das Vorhandensein einer Anlage vielmehr begrifflich Voraussetzung dafür ist, sodann in dieser bereits vorhandenen Anlage Abfälle abzulagern. Ebenso unterscheiden § 17 Abs 4 und § 39 Abs 1 lit b Z 13 AWG 1990 zwischen den Begriffen "Deponie" und "Ablagern von Abfällen", indem nicht allein auf ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen an sich abgestellt wird, sondern ein weiteres Tatbestandselement hinzutritt, nämlich dass es sich um ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen auf einer Deponie handeln muss. Schon diese Formulierungen zwingen zu der Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber im AWG 1990 zwischen dem Ablagern auf einer Deponie und dem sonstigen Ablagern unterscheidet, was wiederum eine Auslegung des Inhalts, dass bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen seien, nicht zulässt. Hinzugefügt sei, dass sich auch aus den Materialien zu § 2 Abs 11 AWG 1990 (Hinweis EB zur RV 1274 BlgNR 17. GP) kein gegenteiliges Normenverständnis des Gesetzgebers erschließen lässt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002070142.X03

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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