Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
30.10.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §123Rechtssatz
Laut bestandsfester Ausschreibung hatte die Antragstellerin zumindest zwei Referenzen für Möbellieferungen mit je einem Auftragswert von mindestens 0,15 Mio € nachzuweisen.
Die Antragstellerin hat diesbezüglich zunächst auf ihre beim ANKÖ hinterlegten Referenznachweise verwiesen, auf erstmalige Aufforderung einen passenden Referenznachweis und zwei nicht passende Referenznachweise vorgelegt und in zwei weiteren Versuchen schließlich zunächst Rechnungen über einen ausgeführten Auftrag und danach in der mündlichen Verhandlung den augenscheinlich passenden zweiten Referenznachweis vorgelegt.
Dazu ist rechtlich auszuführen, dass Bieter grundsätzlich nur einmal zur Mängelbehebung aufzufordern sind und grundsätzlich nur eine einmalige Chance zur Mängelbehebung haben (z.B. Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht, 3. Auflage, Rz 1430 mwN). Dieser Grundsatz mag zwar mehrfach durchbrochen sein, z.B. für den Fall einer nicht hinreichend klaren Aufforderung zur Mängelbehebung und im Fall einer vertieften Angebotsprüfung, die auf Grund gegebener Vielschichtigkeit allenfalls mehrere kontradiktorische Aufklärungsrunden erfordert. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch hier nicht vor. Es ist weder ersichtlich, warum die Aufforderung der Antragsgegnerin, die erforderlichen Referenznachweise mangels Hinterlegung beim ANKÖ vorzulegen, nicht hinreichend klar gewesen sein soll, noch, warum von der Antragstellerin nicht verlangt werden konnte, auf einmalige Aufforderung hin passende Referenznachweise vorzulegen.
Nach Ansicht des Gerichtes hatte die Antragstellerin daher bereits auf die erstmalige Aufforderung zur Mängelbehebung hin passende Referenznachweise vollständig vorzulegen. Der von ihr vorgelegte Referenznachweis für im Jahr 2010 nach G. erbrachte Möbellieferungen lag unter der für Referenznachweise geforderten Mindestschwelle von jeweils 150.000 € und war damit kein geeigneter Referenznachweis. Die Antragstellerin war nicht berechtigt, im Zuge des Nachprüfungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung einen Referenznachweis für im Zeitraum 2009 und 2010 nach G. erbrachte Möbellieferungen mit einem nunmehr über der Mindestschwelle von 150.000 € liegenden Auftragswert vorzulegen bzw. konnte eine solche Nachreichung eines Referenznachweises nicht mehr als rechtswirksame Behebung des Mangels an Referenznachweisen gewertet werden.
Schlagworte
Gleichartigkeit der Ausscheidensgründe; Bemusterung; Referenznachweis; Aufforderung zur Mängelbehebung; RechenfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.30692.2014Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015