Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
30.10.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §123Rechtssatz
Die Aufforderung seitens des Auftraggebers, die Eignungsnachweise vorzulegen, ist im Fall einer Eigenerklärung grundsätzlich noch nicht als Mängelbehebungsauftrag zu werten, sodass eine solche Aufforderung des Auftraggebers im Fall einer Eigenerklärung noch nicht die vorgesehene Chance zur Mängelbehebung darstellt (vgl. z.B. Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht, 3. Auflage, Rz 1432 mwN.). Dies gilt aber nach Ansicht des Gerichtes nicht für den Fall, dass der Bieter unbeschadet der Abgabe einer Eigenerklärung die Eignungsnachweise vorlegt oder, was rechtlich insoweit auf das Gleiche hinausläuft, auf beim ANKÖ hinterlegte Eignungsnachweise verweist. In diesem Fall hat der Bieter die Eignungsnachweise, von denen er meint, dass sie ausreichen, nämlich bereits vorgelegt bzw. hinterlegt und bezieht sich daher ein etwaiger Hinweis, dass keine geeigneten Nachweise vorgelegt bzw. hinterlegt wurden, nicht auf die Eigenerklärung, sondern auf die insoweit unzureichenden – vorgelegten bzw. hinterlegten – Eignungsnachweise. Der Bieter hat daher bei einer solchen Konstellation keinen Anspruch, ein zweites Mal zur Mängelbehebung aufgefordert zu werden.Die Aufforderung seitens des Auftraggebers, die Eignungsnachweise vorzulegen, ist im Fall einer Eigenerklärung grundsätzlich noch nicht als Mängelbehebungsauftrag zu werten, sodass eine solche Aufforderung des Auftraggebers im Fall einer Eigenerklärung noch nicht die vorgesehene Chance zur Mängelbehebung darstellt vergleiche z.B. Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht, 3. Auflage, Rz 1432 mwN.). Dies gilt aber nach Ansicht des Gerichtes nicht für den Fall, dass der Bieter unbeschadet der Abgabe einer Eigenerklärung die Eignungsnachweise vorlegt oder, was rechtlich insoweit auf das Gleiche hinausläuft, auf beim ANKÖ hinterlegte Eignungsnachweise verweist. In diesem Fall hat der Bieter die Eignungsnachweise, von denen er meint, dass sie ausreichen, nämlich bereits vorgelegt bzw. hinterlegt und bezieht sich daher ein etwaiger Hinweis, dass keine geeigneten Nachweise vorgelegt bzw. hinterlegt wurden, nicht auf die Eigenerklärung, sondern auf die insoweit unzureichenden – vorgelegten bzw. hinterlegten – Eignungsnachweise. Der Bieter hat daher bei einer solchen Konstellation keinen Anspruch, ein zweites Mal zur Mängelbehebung aufgefordert zu werden.
Im Ergebnis war daher das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, weil sie auf die erfolgte Aufforderung zur Mängelbehebung hin die erforderlichen Referenznachweise nicht vorgelegt hat und ihr nicht die Möglichkeit einzuräumen war, dieses Versäumnis im Nachprüfungsverfahren nachzuholen.
Das Vorliegen dieses Ausscheidensgrundes war im Vergabeakt ausreichend dokumentiert, weshalb es durchaus ausreichte, dass die Antragsgegnerin diesen Ausscheidensgrund im Nachprüfungsverfahren releviert hat.
Schlagworte
Gleichartigkeit der Ausscheidensgründe; Bemusterung; Referenznachweis; Aufforderung zur Mängelbehebung; RechenfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.30692.2014Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015