Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.10.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §123Rechtssatz
Die Antragstellerin bringt in ihrem Schriftsatz vom 30.9.2014 vor, dass für den Fall, dass das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden wäre, kein Bieter im Vergabeverfahren verbleiben würde und daher das Vergabeverfahren zwingend zu widerrufen sei. Es würde daher eine Konstellation vorliegen, bei der die Antragstellerin im Sinne des Urteils EuGH 4.7.2013, Rs C-19/13, Fastweb, auch dann antragslegitimiert wäre, wenn das Angebot der Antragstellerin selbst von einem Ausscheidensgrund betroffen sein sollte.
Die Antragsgegnerin hielt dem in ihrer Replik vom 28.10.2014 entgegen, dass es in diesem Fall an der Gleichartigkeit der Ausscheidensgründe fehlen würde, weshalb die Antragslegitimation der selbst auszuscheidenden Antragstellerin zu verneinen sei.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist dem Aspekt der Gleichartigkeit von gegebenenfalls vorliegenden Ausscheidensgründen keine entscheidende Bedeutung beizumessen, weil ein selbst auszuscheidender Antragsteller dann, wenn auch alle anderen im Verfahren verbliebenen Bieter zwingend auszuscheiden sind und das Vergabeverfahren aus diesem Grund zwingend widerrufen werden muss, über die dadurch gegebenenfalls erforderliche Neuausschreibung der Leistung eine neue Chance erlangen würde, den Auftrag zu erhalten. Ob die Ausscheidensgründe dabei gleichartig sind oder nicht, macht insoweit keinen maßgeblichen Unterschied aus.
Der Antragstellerin kam daher auf Grund ihres Vorbringens, dass außer ihr nur die mitbeteiligte Partei im Vergabeverfahren verblieben und wegen Nichtvorlage des geforderten Musters zwingend auszuscheiden sei, Antragslegitimation zu.
Schlagworte
Gleichartigkeit der Ausscheidensgründe; Bemusterung; Referenznachweis; Aufforderung zur Mängelbehebung; RechenfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.30692.2014Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015