Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
30.10.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §123Rechtssatz
Dem Vorbringen der Antragstellerin, dass es der Bietergleichbehandlung widerspreche, wenn die Antragsgegnerin von der Vorlage eines Musters durch die mitbeteiligte Partei absieht, ist entgegenzuhalten, dass darin für das Gericht eine Verletzung der Erfordernisse der Bietergleichbehandlung nicht erkennbar ist. Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass sich die mitbeteiligte Partei auf diese Weise Kosten erspare, ist dem entgegen zu halten, dass es dabei allenfalls um die allgemeinen Kosten der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ginge und die mitbeteiligte Partei allein schon auf Grund der zeitlichen Abläufe – die Aufforderung zur Mustervorlage und die Abstandnahme von dieser Aufforderung erfolgten nach Angebotsöffnung – gar nicht in der Lage war, diesen vorgebrachten Kostenvorteil in ihr Angebot einfließen zu lassen. Eine Auswirkung auf den Wettbewerb ist bereits aus diesem Grund nicht ersichtlich. Auch teilt das Gericht die Ansicht der Antragstellerin nicht, dass ein Abgehen der Antragsgegnerin von ihrer Aufforderung zur Vorlage des Musters nicht möglich sei. Für eine derartige vermeintliche Unwiderruflichkeit der Aufforderung zur Mustervorlage ist nämlich keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Außerdem bestand mit dem erfolgten Wegfall des Erfordernisses der Mustervorlage ein sachlich nachvollziehbarer Grund für das Abgehen der Antragsgegnerin von dieser Vorlage.
Im Ergebnis war daher zwar der Frage nachzugehen, ob das Angebot der mitbeteiligten Partei wegen der Nichtvorlage des Blumengefäßes als Muster auszuscheiden war, jedoch war die Antragsgegnerin berechtigt, aus dem sachlichen Grund, dass ihr das erforderliche Muster bereits vorlag, von ihrer Aufforderung zur Mustervorlage abzugehen und lag damit der behauptete Ausscheidensgrund bei der mitbeteiligten Partei nicht vor.
Schlagworte
Gleichartigkeit der Ausscheidensgründe; Bemusterung; Referenznachweis; Aufforderung zur Mängelbehebung; RechenfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.30692.2014Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015