Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.10.2014Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG §12 Abs1Rechtssatz
Im Hinblick auf den dem WaffenG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf die Art und das zeitliche Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. VwGH 23.9.2009, 2009/03/0091; 27.5.2010, 2010/03/0057).Im Hinblick auf den dem WaffenG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf die Art und das zeitliche Ausmaß der Anlasstat gehört vergleiche VwGH 23.9.2009, 2009/03/0091; 27.5.2010, 2010/03/0057).
Schlagworte
Waffenverbot; KörperverletzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.042.11201.2014Zuletzt aktualisiert am
07.01.2015