RS Lvwg 2014/10/30 VGW-101/042/11201/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.10.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG §12 Abs1
WaffG §12 Abs7
  1. WaffG § 12 heute
  2. WaffG § 12 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 12 gültig von 01.01.2022 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
  4. WaffG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. WaffG § 12 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  6. WaffG § 12 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012
  1. WaffG § 12 heute
  2. WaffG § 12 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 12 gültig von 01.01.2022 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
  4. WaffG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. WaffG § 12 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  6. WaffG § 12 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012

Rechtssatz

Zur Bestimmung des § 12 Abs. 7 WaffenG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit der Anlasstat (daher nicht erst ab der Erlassung des Waffenverbots), welche der Grund für die Erlassung des Waffenverbots war, zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen hat. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Antragstellers, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum (Beobachtungszeitraum) ist eine Aufhebung des Waffenverbots nur dann vorzunehmen, wenn der Beobachtungszeitraum ausreichend lang ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können. Als einen Anhaltspunkt für die ausreichende zeitliche Dimension dieses „Wohlverhaltens“ ist im Falle einer gerichtlich bestraften Anlasstat die Tilgungsfrist der aufgrund dieser Anlasstat verhängten Verurteilung anzusehen, sofern diese Tilgungsfrist nicht kürzer als der für die jeweilige Straftat zu fordernde ausreichend lange Beobachtungszeitraum i.S.d. § 12 Abs. 7 WaffenG dauert (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/20/0078; 22.11.2005, 2005/03/0028; 26.4.2007, 2005/03/0022; 23.9.2009, 2009/03/0091; 27.5.2010, 2010/03/0057; 19.3.2013, 2012/03/0172).Zur Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 7, WaffenG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit der Anlasstat (daher nicht erst ab der Erlassung des Waffenverbots), welche der Grund für die Erlassung des Waffenverbots war, zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen hat. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Antragstellers, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum (Beobachtungszeitraum) ist eine Aufhebung des Waffenverbots nur dann vorzunehmen, wenn der Beobachtungszeitraum ausreichend lang ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können. Als einen Anhaltspunkt für die ausreichende zeitliche Dimension dieses „Wohlverhaltens“ ist im Falle einer gerichtlich bestraften Anlasstat die Tilgungsfrist der aufgrund dieser Anlasstat verhängten Verurteilung anzusehen, sofern diese Tilgungsfrist nicht kürzer als der für die jeweilige Straftat zu fordernde ausreichend lange Beobachtungszeitraum i.S.d. Paragraph 12, Absatz 7, WaffenG dauert vergleiche VwGH 2.7.1998, 98/20/0078; 22.11.2005, 2005/03/0028; 26.4.2007, 2005/03/0022; 23.9.2009, 2009/03/0091; 27.5.2010, 2010/03/0057; 19.3.2013, 2012/03/0172).

Schlagworte

Waffenverbot; Körperverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.042.11201.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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