Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.10.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §367 Z25Rechtssatz
Zum Vorbringen der Vertreterin des Bf, bei der Auflage Nr. 18 sei kein bestimmter Intervallzeitraum angegeben, sie würden diese Auflage so lesen, dass ein solcher Befund nur einmal pro Jahr zu erstellen sei (und sei daher im Jahr 2013 noch Zeit gewesen) ist anzumerken, dass die im vierten Satz der Auflage Nr. 18 des Bescheides vom 14.10.2011 durch das Merkmal „einmal jährlich“ ausgedrückte Jahresfrist mit der durchgeführten Kapazitätskontrolle bzw. dem der Kapazitätskontrolle entsprechenden Tag im Jahr zu laufen beginnt. Bei der Berechnung der Jahresfrist ist in Ermangelung einer anderslautenden Regelung die Bestimmung des § 32 AVG heranzuziehen, sodass sich das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Festlegung des Endes der in Rede stehenden Frist als nicht rechtswidrig erweist (vgl. zum Ausdruck „mindestens einmal monatlich“ das Erkenntnis des VwGH vom 11.10.1983, Zl. 1181/80, VwSlg. 11177A/1983).Zum Vorbringen der Vertreterin des Bf, bei der Auflage Nr. 18 sei kein bestimmter Intervallzeitraum angegeben, sie würden diese Auflage so lesen, dass ein solcher Befund nur einmal pro Jahr zu erstellen sei (und sei daher im Jahr 2013 noch Zeit gewesen) ist anzumerken, dass die im vierten Satz der Auflage Nr. 18 des Bescheides vom 14.10.2011 durch das Merkmal „einmal jährlich“ ausgedrückte Jahresfrist mit der durchgeführten Kapazitätskontrolle bzw. dem der Kapazitätskontrolle entsprechenden Tag im Jahr zu laufen beginnt. Bei der Berechnung der Jahresfrist ist in Ermangelung einer anderslautenden Regelung die Bestimmung des Paragraph 32, AVG heranzuziehen, sodass sich das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Festlegung des Endes der in Rede stehenden Frist als nicht rechtswidrig erweist vergleiche zum Ausdruck „mindestens einmal monatlich“ das Erkenntnis des VwGH vom 11.10.1983, Zl. 1181/80, VwSlg. 11177A/1983).
Schlagworte
Berechnung von Jahresfristen in Bescheiden, § 32 AVG anwendbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.27871.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014