Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.11.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5Rechtssatz
Bei § 16 WMG handelt es sich um die Nachfolgebestimmung zu § 37a des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), der durch die 3. Sozialhilfegesetznovelle, LGBl. f Wien Nr. 17/1986, unter dem Übertitel „verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen“ ins WSHG aufgenommen wurde. Der verfahrensrechtliche Charakter beider Bestimmungen ergibt sich daraus, dass für den Fall, dass der Adressat einer Aufforderung zur Mitwirkung im Verfahren dem darin formulierten behördlichen Auftrag nicht entspricht, die Ablehnung der Leistung vorgesehen ist (bzw. war), unabhängig davon ob der Antragsteller materiell-rechtlich gesehen hilfsbedürftig ist oder nicht.Bei Paragraph 16, WMG handelt es sich um die Nachfolgebestimmung zu Paragraph 37 a, des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), der durch die 3. Sozialhilfegesetznovelle, Landesgesetzblatt f Wien Nr. 17 aus 1986,, unter dem Übertitel „verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen“ ins WSHG aufgenommen wurde. Der verfahrensrechtliche Charakter beider Bestimmungen ergibt sich daraus, dass für den Fall, dass der Adressat einer Aufforderung zur Mitwirkung im Verfahren dem darin formulierten behördlichen Auftrag nicht entspricht, die Ablehnung der Leistung vorgesehen ist (bzw. war), unabhängig davon ob der Antragsteller materiell-rechtlich gesehen hilfsbedürftig ist oder nicht.
Schlagworte
Hauptwohnsitzbegründung im Bundesgebiet; § 16 WMG als verfahrensrechtliche Sonderbestimmung auch für das VerwaltungsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4156.2014Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014