RS Lvwg 2014/11/4 VGW-141/053/4156/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

04.11.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

WMG §5
WMG §16
NAG §53a
FrG 1997 §16 Abs3
  1. NAG § 53a heute
  2. NAG § 53a gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Rechtssatz

Bei § 16 WMG handelt es sich um die Nachfolgebestimmung zu § 37a des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), der durch die 3. Sozialhilfegesetznovelle, LGBl. f Wien Nr. 17/1986, unter dem Übertitel „verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen“ ins WSHG aufgenommen wurde. Der verfahrensrechtliche Charakter beider Bestimmungen ergibt sich daraus, dass für den Fall, dass der Adressat einer Aufforderung zur Mitwirkung im Verfahren dem darin formulierten behördlichen Auftrag nicht entspricht, die Ablehnung der Leistung vorgesehen ist (bzw. war), unabhängig davon ob der Antragsteller materiell-rechtlich gesehen hilfsbedürftig ist oder nicht.Bei Paragraph 16, WMG handelt es sich um die Nachfolgebestimmung zu Paragraph 37 a, des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), der durch die 3. Sozialhilfegesetznovelle, Landesgesetzblatt f Wien Nr. 17 aus 1986,, unter dem Übertitel „verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen“ ins WSHG aufgenommen wurde. Der verfahrensrechtliche Charakter beider Bestimmungen ergibt sich daraus, dass für den Fall, dass der Adressat einer Aufforderung zur Mitwirkung im Verfahren dem darin formulierten behördlichen Auftrag nicht entspricht, die Ablehnung der Leistung vorgesehen ist (bzw. war), unabhängig davon ob der Antragsteller materiell-rechtlich gesehen hilfsbedürftig ist oder nicht.

Schlagworte

Hauptwohnsitzbegründung im Bundesgebiet; § 16 WMG als verfahrensrechtliche Sonderbestimmung auch für das Verwaltungsgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4156.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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