RS Lvwg 2014/11/4 VGW-141/053/4156/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

04.11.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

WMG §5
WMG §16
NAG §53a
FrG 1997 §16 Abs3
  1. NAG § 53a heute
  2. NAG § 53a gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Rechtssatz

Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, aufgrund einer reaktionslos gebliebenen - nach Beschwerdeeinbringung erfolgten - von der Verwaltungsbehörde an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung nach § 16 WMG eine die Leistung ablehnende Entscheidung zu erlassen, da § 16 WMG voraussetzt, dass die auffordernde Behörde auch jene ist, die im Fall der Nichterfüllung des Auftrags auch die Leistung ablehnt.Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, aufgrund einer reaktionslos gebliebenen - nach Beschwerdeeinbringung erfolgten - von der Verwaltungsbehörde an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung nach Paragraph 16, WMG eine die Leistung ablehnende Entscheidung zu erlassen, da Paragraph 16, WMG voraussetzt, dass die auffordernde Behörde auch jene ist, die im Fall der Nichterfüllung des Auftrags auch die Leistung ablehnt.

Schlagworte

Hauptwohnsitzbegründung im Bundesgebiet; § 16 WMG als verfahrensrechtliche Sonderbestimmung auch für das Verwaltungsgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4156.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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