Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
04.11.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5Rechtssatz
Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, aufgrund einer reaktionslos gebliebenen - nach Beschwerdeeinbringung erfolgten - von der Verwaltungsbehörde an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung nach § 16 WMG eine die Leistung ablehnende Entscheidung zu erlassen, da § 16 WMG voraussetzt, dass die auffordernde Behörde auch jene ist, die im Fall der Nichterfüllung des Auftrags auch die Leistung ablehnt.Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, aufgrund einer reaktionslos gebliebenen - nach Beschwerdeeinbringung erfolgten - von der Verwaltungsbehörde an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung nach Paragraph 16, WMG eine die Leistung ablehnende Entscheidung zu erlassen, da Paragraph 16, WMG voraussetzt, dass die auffordernde Behörde auch jene ist, die im Fall der Nichterfüllung des Auftrags auch die Leistung ablehnt.
Schlagworte
Hauptwohnsitzbegründung im Bundesgebiet; § 16 WMG als verfahrensrechtliche Sonderbestimmung auch für das VerwaltungsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4156.2014Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014