Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.11.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5Rechtssatz
Dem Verwaltungsgericht steht die Erteilung eines Auftrags an den Beschwerdeführer gem. § 16 WMG bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen grundsätzlich offen, weil § 17 VwGVG die sinngemäße Anwendung verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen, die im Verfahren vor der (den angefochtenen Bescheid erlassenden) Verwaltungsbehörde gelten, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorsieht.Dem Verwaltungsgericht steht die Erteilung eines Auftrags an den Beschwerdeführer gem. Paragraph 16, WMG bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen grundsätzlich offen, weil Paragraph 17, VwGVG die sinngemäße Anwendung verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen, die im Verfahren vor der (den angefochtenen Bescheid erlassenden) Verwaltungsbehörde gelten, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorsieht.
Schlagworte
Hauptwohnsitzbegründung im Bundesgebiet; § 16 WMG als verfahrensrechtliche Sonderbestimmung auch für das VerwaltungsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4156.2014Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014