RS Vwgh 2004/9/23 2004/07/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §23;
FlVfGG §31;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z2;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z4;
FlVfLG Tir 1996 §64;
JagdG Tir 1983 §1;
JagdG Tir 1983 §11;

Rechtssatz

Die Anteilsrechte einer Stammsitzliegenschaft an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken geben das Ausmaß wieder, in dem die Stammsitzliegenschaft an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; sie sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden ( Nutzungs - ) Befugnissen wie dem Jagdrecht nach den §§ 1 und 11 Tir JagdG 1983. Dies ergibt sich insbesondere aus § 64 des Tir FlVfLG 1996. Aus § 64 Z 2 und 4 Tir FlVfLG 1996 geht hervor, dass das Anteilsrecht die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums ist. Die aus diesem Eigentum erfließenden Befugnisse - zu denen das Jagdrecht iSd §§ 1 und 11 Tir JagdG 1983 gehört - sind vom Anteilsrecht zu unterscheiden. Bei der Verpachtung des Jagdausübungsrechtes geht es daher nicht um die Verpachtung eines Anteilsrechtes eines Agrargemeinschaftsmitgliedes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070090.X01

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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