RS Vfgh 2008/12/3 B1702/07 - B340/07, B427/08, B428/08, B508/09, B641/09, B370/12

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Veröffentlicht am 03.12.2008
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Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AbfallwirtschaftsG 2002 §62 Abs4, §74
VfGG §87 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die abfallpolizeiliche Anordnung der Räumung einer Grundfläche von gefährlichen Abfällen; willkürliche Beurteilung des Liegenschaftseigentümers als Anlageninhaber im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002; Beendigung des Mietverhältnisses zum früheren Anlagenbetreiber sowie dessen Konkurs kein ausreichender Grund für die Annahme des Übergangs der Anlageninhaberschaft

Rechtssatz

Adressat einer Anordnung nach §62 Abs4 AbfallwirtschaftsG 2002 kann nur der Anlageninhaber sein; der Begriff des "Inhabers" einer Anlage wird im Gesetz nicht näher definiert, aber durchgängig für diejenige (physische oder juristische) Person verwendet, welche die Anlage betreibt oder zumindest die Sachherrschaft über die Anlage hat.

Die Annahme der belangten Behörde, dass N L nach Wegfall der Anlagenbetreiberin zufolge Konkurses und nachfolgender Löschung aus dem Firmenbuch aufgrund seiner Rechtsposition als Eigentümer des Betriebsgrundstückes und vormaliger Bestandgeber der früheren Anlagenbetreiberin zum Inhaber der Anlage geworden ist, lässt eine nachvollziehbare Begründung vermissen.

Bloßer Verweis auf die Gesetzesmaterialien nicht ausreichend. Überlegungen zur Beendigung von Bestandverhältnissen nach den Regeln des Privatrechts keine tragfähige Grundlage für die Annahme des Überganges der Anlageninhaberschaft auf den Grundstückseigentümer.

Die belangte Behörde hat es zudem verabsäumt, sich mit dem durchgängigen (und in der Maßnahmenbeschwerde hervorgehobenen) Vorbringen des N L bzw der beschwerdeführenden Verlassenschaft (als dessen Rechtsnachfolgerin), wonach N L die Anlage nie betrieben und auch niemals den Willen gehabt habe, diese Anlage zu betreiben oder als eigene Sache innezuhaben, auseinanderzusetzen. Anders als die belangte Behörde meint, wurde der Liegenschaftseigentümer nicht durch die bloße Beendigung des Mietverhältnisses zum Anlageninhaber.

B427/08, E v 15.12.08: Aufhebung des Kostenersatzbescheides für die Sofortmaßnahmen wegen Wegfalls der Entscheidungsgrundlage infolge Kassation des abfallpolizeilichen Auftrags; objektive Willkür.

She auch B340/07 und B428/08, beide E v 15.12.08, mit Verweis auf die vorliegenden Entscheidungen.

B508/09, E v 08.10.09: Neuerliche Verletzung im Gleichheitsrecht durch den Ersatzbescheid wegen Nichtbeachtung der Bindung an das aufhebende E v 15.12.08, B340/07 (mit Verweis auf E v 03.12.08, B1702/07), infolge abermaliger Unterlassung einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der Frage der Haftung der Liegenschaftseigentümerin.

Die belangte Behörde verkennt insgesamt das geschlossene Haftungssystem des AbfallwirtschaftsG 2002: würde bereits der bloße Wegfall des Anlagenbetreibers den Eigentümer des Betriebsgrundstückes ohne Weiteres zum Anlageninhaber machen (und damit dessen Verpflichtung nach §62 begründen), bliebe für die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers nach §74 kein Raum.

She auch B641/09, E v 30.11.09, mit Verweis auf B508/09.

B370/12, E v 11.06.12: Neuerliche Verletzung im Gleichheitsrecht; Nichtbeachtung der Bindung an die Erk VfSlg 18631/2008 und 18908/2009 (she auch VwGH 10.11.11, 2010/07/0032); Hinweis des VfGH im Interesse eines rechtsstaatlichen Erfordernissen gerecht werdenden Rechtschutzes für den vom UVS im fünften Rechtsgang zu erlassenden (Ersatz-)Bescheid.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abfallwirtschaft, Abfallpolizei, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Haftung, Ersatzvornahme, Verwaltungsverfahren, Kostentragung, Ersatzbescheid, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1702.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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