RS Lvwg 2014/11/4 VGW-031/V/074/29287/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.11.2014

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §103 Abs1
KFG §103 Abs2
VStG §9 Abs1
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr ist der Zulassungsbesitzer (bzw. im gegenständlichen Fall der Auskunftspflichtige) durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft, sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, die das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen bzw. das Fahrzeug sei nicht gelenkt worden (Erk. d. VwGH v. 21.10.1981, 81/03/0126, und v. 21.10.1981, 81/03/0113), sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hat, weil mehrere Lenker in Frage kämen (Erk. d. VwGH v. 17.3.1982, 81/03/0021), der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen, da die gesetzliche Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs. 2 KFG dahin gerichtet ist, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. das Fahrzeug vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat (Erk. d. VwGH v. 20.9.1989, 89/03/0089).Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr ist der Zulassungsbesitzer (bzw. im gegenständlichen Fall der Auskunftspflichtige) durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft, sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, die das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen bzw. das Fahrzeug sei nicht gelenkt worden (Erk. d. VwGH v. 21.10.1981, 81/03/0126, und v. 21.10.1981, 81/03/0113), sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hat, weil mehrere Lenker in Frage kämen (Erk. d. VwGH v. 17.3.1982, 81/03/0021), der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen, da die gesetzliche Auskunftspflicht gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG dahin gerichtet ist, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. das Fahrzeug vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat (Erk. d. VwGH v. 20.9.1989, 89/03/0089).

Schlagworte

Nichterteilung der Lenkerauskunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.V.074.29287.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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