Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.11.2014Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG §103 Abs1Rechtssatz
Zweck der Lenkererhebung ist es, dass die Behörde sofort nach Erhalt der Lenkerauskunft in den Stand versetzt wird, ein Verfahren gegen eine bestimmte Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges einzuleiten. Keinesfalls ist es jedoch Aufgabe der Behörde, erst langwierige oder weitwendige Ermittlungen darüber anzustellen, wer (von mehreren möglichen Personen) nun tatsächlich der schuldtragende Lenker gewesen ist. Der Zweck des Gesetzes stellt somit offenkundig darauf ab, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festgestellt werden kann (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.3.1972, Zahl 1615/71).
Schlagworte
Nichterteilung der LenkerauskunftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.V.074.29287.2014Zuletzt aktualisiert am
19.12.2014