RS Lvwg 2014/11/4 VGW-031/V/074/29287/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.11.2014

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §103 Abs1
KFG §103 Abs2
VStG §9 Abs1
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Zweck der Lenkererhebung ist es, dass die Behörde sofort nach Erhalt der Lenkerauskunft in den Stand versetzt wird, ein Verfahren gegen eine bestimmte Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges einzuleiten. Keinesfalls ist es jedoch Aufgabe der Behörde, erst langwierige oder weitwendige Ermittlungen darüber anzustellen, wer (von mehreren möglichen Personen) nun tatsächlich der schuldtragende Lenker gewesen ist. Der Zweck des Gesetzes stellt somit offenkundig darauf ab, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festgestellt werden kann (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.3.1972, Zahl 1615/71).

Schlagworte

Nichterteilung der Lenkerauskunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.V.074.29287.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten