Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
05.11.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1 Z4Rechtssatz
Der Begriff des Arbeitnehmers hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist nicht eng auszulegen. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich (vgl. EuGH Urteil 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; Urteil 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205; Urteil 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027; Urteile Günaydin und Ertanir).Der Begriff des Arbeitnehmers hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist nicht eng auszulegen. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich vergleiche EuGH Urteil 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; Urteil 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205; Urteil 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027; Urteile Günaydin und Ertanir).
Schlagworte
Arbeitsverhältnisse mit Religionsgemeinschaften begründen den Status eines ArbeitnehmersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.27090.2014Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014