RS Vwgh 2004/9/23 2004/21/0134

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs3;

Rechtssatz

Es ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Asylwerbers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere die Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (Hinweis E 8. April 2003, 2002/01/0060). Für die Fremdenpolizeibehörden im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 Abs. 1 FrG 1997 kann nichts anderes gelten, was sich schon aus der partiellen Identität des Verfahrensgegenstandes - § 8 AsylG 1997 einerseits, § 75 Abs. 1 FrG 1997 andererseits - ergibt. Nach § 75 Abs. 3 FrG 1997 kann die Fremdenpolizeibehörde in Fällen, in denen die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt, eine Äußerung des Bundesasylamtes zum Vorliegen einer Bedrohung einholen; auch daraus wird ersichtlich, dass hinsichtlich der Verfahrensgrundlagen kein Unterschied bestehen soll (Hinweis E 19. November 2003, 2002/21/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004210134.X02

Im RIS seit

02.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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