Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.11.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in § 80 Abs. 23 NAG lediglich für die Behörde ausdrücklich festschrieb, dass die Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden ist.Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in Paragraph 80, Absatz 23, NAG lediglich für die Behörde ausdrücklich festschrieb, dass die Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden ist.
Dem bloßen Wortlaut des § 81 Abs. 23 NAG zufolge haben somit mangels Erwähnung der Verwaltungsgerichte nur die Behörden Verfahren betreffend die Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel nach dem NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, dass dies auch für die Verwaltungsgerichte gilt, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, die gesetzlichen Entscheidungsgrundlagen davon abhängen zu lassen, ob die Sachentscheidung durch ein Gericht oder eine Behörde getroffen wird.Dem bloßen Wortlaut des Paragraph 81, Absatz 23, NAG zufolge haben somit mangels Erwähnung der Verwaltungsgerichte nur die Behörden Verfahren betreffend die Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel nach dem NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, dass dies auch für die Verwaltungsgerichte gilt, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, die gesetzlichen Entscheidungsgrundlagen davon abhängen zu lassen, ob die Sachentscheidung durch ein Gericht oder eine Behörde getroffen wird.
Schlagworte
keine ausreichenden finanziellen Mittel; Stand-Still-KlauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.055.29586.2014Zuletzt aktualisiert am
05.12.2014