RS Lvwg 2014/11/6 VGW-151/023/30732/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.11.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §11 Abs3
NAG §23 Abs1
NAG §41a Abs9
NAG §44b
NAG §81 Abs23
EMRK Art 8
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 23 heute
  2. NAG § 23 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 23 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 23 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 23 gültig von 01.07.2011 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. NAG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 23 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. NAG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  12. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  16. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 44b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  2. NAG § 44b gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 44b gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 44b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  1. NAG § 81 heute
  2. NAG § 81 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 81 gültig von 24.12.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. NAG § 81 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 81 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 81 gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 81 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 81 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 81 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 81 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 81 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  16. NAG § 81 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Anmerkung

VwGH v. 17.3.2016, Ro 2015/22/0016

Rechtssatz

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel bzw. ihrem Vorbingen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt (vgl. etwa VwGH, 20. März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 2. Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist (vgl. VwGH vom 17. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich mit Ausnahme seines unrechtmäßigen Aufenthaltes kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Eheschließung zum Zwecke der Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ihren Aufenthalt in Österreich am 1. Februar 2012 beendete und sich hernach für ungefähr sieben Monate in China aufgehalten hat. Somit hat sie ihren Aufenthalt in Österreich vor Ablauf dieser Zehnjahresfrist beendet und erscheint daher schon aus diesem Grunde die oben angeführte Judikatur als nicht anwendbar. Zusätzlich steht fest, dass die Beschwerdeführerin – wie richtig durch diese angemerkt – zwar rechtmäßig wieder in das Bundesgebiet unter Verwendung eines Visums D einreiste, dieses allerdings lediglich zum Zwecke der Abholung eines Aufenthaltstitels ausgestellt wurde und zudem befristet war. Dennoch verblieb die Beschwerdeführerin weiterhin im Bundesgebiet und setzte ihren schon ehedem entfalteten unrechtmäßigen Aufenthalt weiter fort. Somit ist festzuhalten, dass die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche sich ursprünglich auf Aufenthaltsbeendigungen bezog und ihre Anwendbarkeit auf das Titelbewilligungsverfahren erst später erfuhr, solche Fallkonstellationen im Auge hat, in welchen sich Fremde in Österreich durchgehend über einen langen Zeitraum aufhalten und hier familiäre, soziale wie berufliche Bindungen eingegangen sind. Eine Anwendbarkeit dieser Judikatur durch mehrere zeitliche begrenzte Aufenthalte, etwa dahingehend, dass der Fremde das Bundesgebiet – freiwillig oder nicht – verlässt, mehrere Monate oder Jahre im Ausland weilt, hernach seinen unrechtmäßigen Aufenthalt erneut fortsetzt und sich auf diese Weise einen Zeitraum von zehn Jahren „anspart“, vermag das Verwaltungsgericht Wien nicht zu sehen. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass Aufenthaltstitel wie der gegenständlich beantragte für solche Fallkonstellationen in den Rechtsbestand eingeführt wurden, in welchen Fremde über einen langen Zeitraum in Österreich leben und letztendlich auf Grund des langen durchgehenden Aufenthaltes ein Aufenthaltstitel aus Gründen des hier erworbenen Privat- und Familienlebens erteilt werden können soll. Nicht jedoch kann dies für Fälle gelten, in welchen der Fremde seinen Aufenthalt beendet, rechtskonform einen Titelantrag aus dem Ausland stellt und hernach, auf Grund des Wegfalles der Voraussetzungen für die Erteilung dieses Titels, nach erfolgter Wiedereinreise seinen illegalen Aufenthalt fortsetzt.Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel bzw. ihrem Vorbingen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt vergleiche etwa VwGH, 20. März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom 2. Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist vergleiche VwGH vom 17. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich mit Ausnahme seines unrechtmäßigen Aufenthaltes kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Eheschließung zum Zwecke der Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ihren Aufenthalt in Österreich am 1. Februar 2012 beendete und sich hernach für ungefähr sieben Monate in China aufgehalten hat. Somit hat sie ihren Aufenthalt in Österreich vor Ablauf dieser Zehnjahresfrist beendet und erscheint daher schon aus diesem Grunde die oben angeführte Judikatur als nicht anwendbar. Zusätzlich steht fest, dass die Beschwerdeführerin – wie richtig durch diese angemerkt – zwar rechtmäßig wieder in das Bundesgebiet unter Verwendung eines Visums D einreiste, dieses allerdings lediglich zum Zwecke der Abholung eines Aufenthaltstitels ausgestellt wurde und zudem befristet war. Dennoch verblieb die Beschwerdeführerin weiterhin im Bundesgebiet und setzte ihren schon ehedem entfalteten unrechtmäßigen Aufenthalt weiter fort. Somit ist festzuhalten, dass die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche sich ursprünglich auf Aufenthaltsbeendigungen bezog und ihre Anwendbarkeit auf das Titelbewilligungsverfahren erst später erfuhr, solche Fallkonstellationen im Auge hat, in welchen sich Fremde in Österreich durchgehend über einen langen Zeitraum aufhalten und hier familiäre, soziale wie berufliche Bindungen eingegangen sind. Eine Anwendbarkeit dieser Judikatur durch mehrere zeitliche begrenzte Aufenthalte, etwa dahingehend, dass der Fremde das Bundesgebiet – freiwillig oder nicht – verlässt, mehrere Monate oder Jahre im Ausland weilt, hernach seinen unrechtmäßigen Aufenthalt erneut fortsetzt und sich auf diese Weise einen Zeitraum von zehn Jahren „anspart“, vermag das Verwaltungsgericht Wien nicht zu sehen. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass Aufenthaltstitel wie der gegenständlich beantragte für solche Fallkonstellationen in den Rechtsbestand eingeführt wurden, in welchen Fremde über einen langen Zeitraum in Österreich leben und letztendlich auf Grund des langen durchgehenden Aufenthaltes ein Aufenthaltstitel aus Gründen des hier erworbenen Privat- und Familienlebens erteilt werden können soll. Nicht jedoch kann dies für Fälle gelten, in welchen der Fremde seinen Aufenthalt beendet, rechtskonform einen Titelantrag aus dem Ausland stellt und hernach, auf Grund des Wegfalles der Voraussetzungen für die Erteilung dieses Titels, nach erfolgter Wiedereinreise seinen illegalen Aufenthalt fortsetzt.

Schlagworte

Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich im Falle eines zehnjährigen Aufenthaltes nur dann, wenn dieser Aufenthalt durchgehend erfolgte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.30732.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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