Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.11.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs3Anmerkung
VwGH v. 17.3.2016, Ro 2015/22/0016Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof sprach etwa mit Erkenntnis vom 19. Jänner 2012 zur Zahl 2011/23/0263 aus, dass auch die langjährige Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger, mag diese auch geschieden worden sein, bei der Beurteilung der Integration des Fremden zu berücksichtigen ist. Entsprechendes ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auch anzunehmen, wenn die Ehe auf Grund des Todes des österreichischen Ehegatten endete, mag die Zeit der aufrechten Ehe auch beschränkt gewesen sein. Zusätzlich ist im gegebenen Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Zeitpunkt der Eheschließung für etwa zehn Monate mit ihrem Gatten eine Lebensgemeinschaft führte, was bei der Beurteilung eines berücksichtigungswürdigen Privat- und Familienlebens ebenso zu berücksichtigen ist.
Schlagworte
Eine Lebensgemeinschaft von 10 Monaten und darauffolgende Ehe, mag diese auch sehr kurz gewesen sein, ist im Falle des Todes des österreichischen Ehegatten bei der Beurteilung der Integration des Fremden zu berücksichtigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.30732.2014Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016