Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.11.2014Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG ist nur dann erforderlich, wenn es tatsächlich zur Beschäftigung eines bewilligungspflichtigen ausländischen Arbeitnehmers kommt. Für die bloße Absicht, eine derartige Beschäftigung vorzunehmen, bedarf es dagegen noch keiner solchen Bewilligung.Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG ist nur dann erforderlich, wenn es tatsächlich zur Beschäftigung eines bewilligungspflichtigen ausländischen Arbeitnehmers kommt. Für die bloße Absicht, eine derartige Beschäftigung vorzunehmen, bedarf es dagegen noch keiner solchen Bewilligung.
Schlagworte
Einstellung mangels Tatbestandsverwirklichung; arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nur bei tatsächlicher Beschäftigung eines AusländersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.046.28654.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015