Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.11.2014Index
50/03 Personenbeförderung, GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §13Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, der von einer unzuständigen Behörde erlassen wird, mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Bezirkshauptmannschaft G. ist, betreffend die ausgeübte Tätigkeit des BF als Taxilenker eine unzuständige Behörde im Sinne des § 13 Abs. 3 BO 1994.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, der von einer unzuständigen Behörde erlassen wird, mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Bezirkshauptmannschaft G. ist, betreffend die ausgeübte Tätigkeit des BF als Taxilenker eine unzuständige Behörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, BO 1994.
Der Spruchpunkt 4 des Bescheides der BH G., Zl. ..., wurde wegen Unzuständigkeit der Behörde mit Bescheid vom 17.02.2014 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Somit liegt zur Frage der Dauer der Entziehung des Taxiausweises des BF lediglich der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, zur Zl. T/702/VA/14 vor, gegen den die gegenständliche Beschwerde eingebracht wurde.Der Spruchpunkt 4 des Bescheides der BH G., Zl. ..., wurde wegen Unzuständigkeit der Behörde mit Bescheid vom 17.02.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Somit liegt zur Frage der Dauer der Entziehung des Taxiausweises des BF lediglich der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, zur Zl. T/702/VA/14 vor, gegen den die gegenständliche Beschwerde eingebracht wurde.
Schlagworte
Entziehung des Taxiausweises; rechtmäßige Aufhebung des Bescheids wegen Unzuständigkeit der Behörde; rechtskräftiger BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.221.074.RP28.30032.2014Zuletzt aktualisiert am
05.02.2015