RS Lvwg 2014/11/10 VGW-221/074/RP28/30032/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.11.2014

Index

50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BetriebsO 1994 §13
GelVerkG §10 Abs1
GelVerkG §10 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28
AVG §68 Abs2

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, der von einer unzuständigen Behörde erlassen wird, mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Bezirkshauptmannschaft G. ist, betreffend die ausgeübte Tätigkeit des BF als Taxilenker eine unzuständige Behörde im Sinne des § 13 Abs. 3 BO 1994.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, der von einer unzuständigen Behörde erlassen wird, mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Bezirkshauptmannschaft G. ist, betreffend die ausgeübte Tätigkeit des BF als Taxilenker eine unzuständige Behörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, BO 1994.

Der Spruchpunkt 4 des Bescheides der BH G., Zl. ..., wurde wegen Unzuständigkeit der Behörde mit Bescheid vom 17.02.2014 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Somit liegt zur Frage der Dauer der Entziehung des Taxiausweises des BF lediglich der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, zur Zl. T/702/VA/14 vor, gegen den die gegenständliche Beschwerde eingebracht wurde.Der Spruchpunkt 4 des Bescheides der BH G., Zl. ..., wurde wegen Unzuständigkeit der Behörde mit Bescheid vom 17.02.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Somit liegt zur Frage der Dauer der Entziehung des Taxiausweises des BF lediglich der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, zur Zl. T/702/VA/14 vor, gegen den die gegenständliche Beschwerde eingebracht wurde.

Schlagworte

Entziehung des Taxiausweises; rechtmäßige Aufhebung des Bescheids wegen Unzuständigkeit der Behörde; rechtskräftiger Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.221.074.RP28.30032.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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